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Erscheinung:30.10.1997 | Geschäftszeichen I 7 - A 211 - 20/93 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 9/1997 - Anrechnung von Risikoaktiva, deren Erfüllung von dem "Instituto de Credito Oficial", Madrid (ICO), geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird

Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG; Anrechnung von Risikoaktiva, deren Erfüllung von dem "Instituto de Credito Oficial", Madrid (ICO), geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird

Von verschiedenen Stellen aus der Kreditwirtschaft ist die Frage aufgeworfen worden, mit welchem Gewichtungssatz Risikoaktiva im Grundsatz I zu berücksichtigen sind, deren Erfüllung von dem ICO geschuldet wird. Nach den mir vorliegenden Informationen hat das spanische Wirtschafts- und Finanzministerium dem ICO eine Generalvollmacht für die Verwendung des Satzes "The notes are guaranteed by the Kingdom of Spain. Said guarantee is direct, irrevocable and unconditional" auf seinen Globalurkunden für Emissionen erteilt. Danach sind Kredite an den ICO als Fremdmittel anzusehen, deren Erfüllung durch eine Garantie der spanischen Zentralregierung abgesichert ist. Infolgedessen sind solche Risikoaktiva mit Erfüllungsanspruch gegen den ICO, auf denen der oben genannte Satz vermerkt ist, mit 0 % gemäß Grundsatz I Abs. 12 Nr. 1b zu berücksichtigen.

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