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Erscheinung:30.12.1997 | Geschäftszeichen I 7 - A 211 - 34/97 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 14/1997 - Grundsatz I gemäß §§ 10 und 10a KWG Mitteilungen an die Institute über ergangene Entscheidungen zu Adressengewichtungssätzen

Grundsatz I gemäß §§ 10 und 10a KWG Mitteilungen an die Institute über ergangene Entscheidungen zu Adressengewichtungssätzen

Das bislang angewandte Verfahren, der Kreditwirtschaft Entscheidungen zu Zweifelsfragen über die Risikogewichtung ausländischer öffentlicher Stellen in Form eines Rundschreibens bekanntzugeben, hat praktische Schwierigkeiten aufgeworfen, die mich veranlasst haben, zu überprüfen, ob das Mitteilungsverfahren im Interesse aller Beteiligten vereinfacht und verbessert werden kann.

Nach Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank bin ich zu dem Schluss gekommen, dass Entscheidungen zu Zweifelsfragen bezüglich der Bonitätsgewichtung einzelner Adressen im Grundsatz I von nun an in die Internetseite des Bundesaufsichtsamtes eingestellt werden. Damit der Informationszufluss weiterhin gewährleistet ist, werde ich stets die Spitzenverbände der Institute schriftlich über die getroffenen Risikogewichtungsentscheidungen unter Hinweis auf die Bekanntgabe im Internet unterrichten. Insgesamt weist das neue Mitteilungsverfahren den Vorteil einer deutlichen Absenkung des Verwaltungsaufwandes auf, ohne dass mit ihm ein Informationsverlust einhergeht.

Die Umstellung des Mitteilungsverfahrens möchte ich zum Anlass nehmen, auf folgendes hinzuweisen:

Bankaufsichtlichen Handlungsbedarf für eine Entscheidung über die Risikogewichtung sehe ich im übrigen nur dann, wenn die Einordnung der jeweiligen Adresse in den Grundsatz I durch die Kreditinstitute selbst nicht zweifelsfrei hat geklärt werden können und somit die Höhe des für die Unterlegung notwendigen haftenden Eigenkapitals unklar ist. Den Anfragen, die die Risikogewichtung derartiger Stellen betreffen, müssen weiterhin Bemühungen der Kreditinstitute vorausgehen, den Sachverhalt zunächst selbst zu prüfen und abschließend zu entscheiden. Diese Prüfung ist in der Anfrage darzustellen. Hierbei sind insbesondere die Punkte darzulegen, über die das Institut weiterhin Zweifel hat. Die Anfrage hat ferner alle für die Entscheidung notwendigen Informationen zu enthalten, insbesondere möglicherweise vorhandene Rechtsgutachten. Bei Anfragen, die nicht ausreichend dokumentiert sind, behalte ich mir vor, entsprechende Unterlagen anzufordern; Anfragen, bei denen kein bankaufsichtlicher Handlungsbedarf zu erkennen ist, werden vom Bundesaufsichtsamt in der Sache nicht beschieden.

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