Erscheinung:19.10.1999 | Geschäftszeichen Z 5 - B 214 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 5/1999 - Führung anonymer Sparkonten in Österreich
Das österreichische Bankwesengesetz (BWG) gestattet für sog. Deviseninländer die Führung anonymer Sparkonten gegen Ausfolgung einer Sparurkunde, welche auf den Überbringer lauten kann und auf eine bestimmte Bezeichnung bzw. auf einen frei erfundenen Namen lauten darf.
Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) mit Sitz bei der OECD in Paris, deren Mitgliedsstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, vertritt ebenso wie die EU-Kommission die Ansicht, dass diese Sparkonten, auf die auch Überweisungen im nationalen und internationalen Zahlungsverkehr vorgenommen werden können, einem erheblichen Geldwäscherisiko unterliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn anonyme Sparkonten aufgelöst werden, das Guthaben unter Ausstellung eines Bankschecks zur Auszahlung gelangt und dieser Bankscheck bei Drittinstituten im In- oder Ausland in den Finanzkreislauf eingespeist wird.
In Umsetzung eines Beschlusses der FATF vom 10. Februar 1999 bin ich gehalten, die Institute über diesen geldwäscherelevanten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.
Ich halte es für erforderlich, dass deutsche Institute im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG zu treffenden Sicherungsmaßnahmen diesen Sachverhalt einer besonderen Beobachtung unterziehen und ihre Mitarbeiter entsprechend sensibilisieren.