BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:15.03.1999 | Geschäftszeichen I 3 - 21 - 11/98 Rundschreiben 6/99 - § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b KWG
Einbeziehung von stillen Reserven in nicht börsennotierten Kapitalanteilen in das haftende Eigenkapital

Gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I Seite 2776) - KWG kann ein Institut "nicht notierte Wertpapiere, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark verbriefen" mit 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrages des sogenannten gemeinen Wertes, der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist, über dem (niedrigeren) Buchwert als Ergänzungskapital berücksichtigen. Die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen stillen Reserven erfolgt im jährlichen Turnus bilanzstichtagsbezogen. Der maßgebliche Buchwert ist der Wert, mit dem die Anteile in der letzten festgestellten Bilanz ausgewiesen sind; der Bilanzstichtag ist zugleich der Stichtag für die Ermittlung des gemeinen Wertes. Der gemeine Wert ist aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen (also in das Geschäftsjahr fallen, für das die Bilanz erstellt wird); subsidiär (also mangels solcher Verkäufe) ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Soweit ist das Gesetz eindeutig1.

Das Gesetz macht keine Vorgaben zur Schätzmethode, falls im maßgebenden Zeitraum keine Verkäufe anfielen. Das Institut kann sich des durch die Finanzverwaltung entwickelten Stuttgarter Verfahrens bedienen. Falls es auf nicht normierte, in den Fachkreisen jedoch anerkannte Unternehmensbewertungsgrundsätze zurückgreifen möchte, steht ihm dies frei, nachdem es sie dem Bundesaufsichtsamt und in dreifacher Ausfertigung der für es zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank mitgeteilt hat.

Der Gesetzestext läßt auch offen, wer die Bewertung vornimmt. Es bietet sich an, den den Jahresabschluß des Beteiligungsunternehmens testierenden Wirtschaftsprüfer mit der Ermittlung des gemeinen Wertes zu beauftragen.

Bis zur Abschaffung der Vermögenssteuer und der Gewerbekapitalsteuer erfolgte die Bewertung der Anteile regelmäßig durch die Finanzverwaltung zum 1. Januar eines jeden Jahres. Die Institute waren gehalten, diese Bewertung der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen stillen Reserven in diesen Anteilen zugrunde zu legen. Diese Vorgabe ist durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, mit dem das turnusmäßige Bewertungsverfahren durch die Finanzverwaltung mit Wirkung zum 1.Januar 1998 abgeschafft worden ist, gegenstandslos geworden; eine Bewertung des Betriebsvermögens wird zukünftig nur noch im Bedarfsfall (Erbfall oder Schenkung) vorgenommen. Die letzte Hauptfeststellung für das Betriebsvermögen fand somit zum 1. Januar 1997 statt. Die Institute können diese Werte bis zur Feststellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 1999 weiter zugrunde legen.

[1]

Der Verweis auf § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BewG ist verunglückt; die Sätze 3 bis 5 gibt es nicht mehr. Der Verweisfehler ist jedoch nicht weiter schädlich; auch ohne die ausdrückliche Einbeziehung von Satz 1, die im Rahmen des 3. Finanzmarktförderungsgesetzes, durch das die einschlägige KWG-Bestimmung zuletzt geändert worden ist, eigentlich intendiert gewesen ist, stehen beide Wertermittlungsmethoden, grundsätzlich, die Ableitung aus Verkäufen, die weniger als ein Jahr zurückliegen, subsidiär, die Schätzung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten, offen.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback