Erscheinung:15.04.1999 | Geschäftszeichen I 3 - 384D - 1/95 | Thema Großkredite Rundschreiben 7/1999 - § 64d KWG
§ 64d KWG
Die Anwendung des § 64d KWG stellt immer wieder einzelne Institute vor Zweifelsfragen. Deshalb fasse ich die Anwendungspraxis, die sich zu § 64d KWG herausgebildet hat, in diesem Rundschreiben zusammen. Zur Vereinfachung der Handhabung wird die Darstellung nach Instituten, die nicht unter die Regelung des § 64d Satz 4 KWG fallen (A), und solche, die unter diese Bestimmung fallen (B), differenziert.
A) Institute, die nicht unter die Regelung des § 64d Satz 4 KWG fallen
I. Grundsätzliche Regelung
Gemäß § 64d Satz 1 KWG galt bis zum 31. Dezember 1998 für die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG und die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KWG ein Vomhundertsatz von 40 statt 25 des haftenden Eigenkapitals, für die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz3 KWG und die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz3 KWG ein Vomhundertsatz von 30 statt 20 des haftenden Eigenkapitals, für die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 KWG ein Vomhundertsatz von 40 statt 25 der Eigenmittel und für die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 3 KWG ein Vomhundertsatz von 30 statt 20 der Eigenmittel des betreffenden Instituts. Seit dem 1. Januar 1999 gelten die in § 13 Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 KWG, § 13a Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 und Abs. 4 Satz 1 bzw. 3 KWG festgelegten Obergrenzen. Institute, die diese Obergrenzen nach dem 31. Dezember 1998 noch überschreiten, befinden sich in einer Überschreitungssituation, auch wenn sich die Überschreitung in den bis zum 31.Dezember 1998 gültigen Obergrenzen hält.
- Die Überschreitung ist kraft Gesetzes zulässig; das schließt marktpreisänderungsbedingte Schwankungen des Kreditbetrages ein, sofern sie nicht - in der end of day-Betrachtung - den Kredit über die bis zum 31. Dezember 1998 maßgeblichen Obergrenzen1 führen. Einer gesonderten Zustimmung durch das Bundesaufsichtsamt bedarf die kraft Gesetzes zulässige Überschreitung nicht; die in diesem Punkt entgegenstehenden Regelungen unter § 13 Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 KWG, § 13a Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 und Abs. 4 Satz 1 bzw. 3 KWG sind insoweit (bis längstens 31. Dezember 2001) nicht anwendbar. Das folgt aus § 64d Satz 2 KWG.
- Soweit die kraft Gesetzes zulässige Überschreitung nicht auch über die bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Obergrenzen hinausgeht, ist der Überschreitungsbetrag nicht mit haftendem Eigenkapital oder Eigenmitteln des Instituts zu unterlegen; die in diesem Punkt entgegenstehenden Regelungen unter § 13 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 13a Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 4 Satz 2 und 4 sind insoweit (bis längstens 31. Dezember 2001) nicht anwendbar. Auch das folgt aus § 64d Satz 2 KWG.
Beispiel:
Die Bank, ein Nichthandelsbuchinstitut, habe bei einem haftenden Eigenkapital von 100 Mio. DM an den Kunden X, der zur Kreditnehmereinheit XYZ gehöre, ein Darlehen in Höhe von 39 Mio. DM ausgereicht; das Darlehen sei zum 31. Dezember 2001 in einem Betrag zur Rückzahlung fällig. Mit dem ebenfalls zu dieser Kreditnehmereinheit gehörenden Kunden Y habe sie diverse Devisentermingeschäfte abgeschlossen, mit denen dieser seine auf fremde Währung lautenden Forderungen aus Warenlieferungen an ausländische Adressen gegen Währungsschwankungen absichert. Der Kreditäquivalenzbetrag dieser Termingeschäfte habe sich am 31. Dezember 1998 auf 900 TDM belaufen. Weitere Engagements gegenüber dieser Kreditnehmereinheit habe die Bank nicht. Heute betrage der Kreditäquivalenzbetrag dieser Termingeschäfte 970 TDM, ohne dass die Bank gegenüber dem Kunden neue Positionen begründet oder bestehende Positionen verlängert hat.
Besprechung:
Der Kredit gegenüber der Kreditnehmereinheit XYZ beträgt heute 39.970 TDM. Er überschreitet die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG um 14.970 TDM. Die Bank bedarf keiner Erlaubnis nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG; die Überschreitung ist kraft Gesetzes zulässig (§ 64d Satz 2 KWG). Die Bank braucht den Überschreitungsbetrag nicht mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
1. Abwandlung:
Heute betrage aufgrund von Marktpreisänderungen der Kreditäquivalenzbetrag der Termingeschäfte 1.010 TDM.
Besprechung:
Der Kredit gegenüber der Kreditnehmereinheit XYZ überschreitet die bis zum 31. Dezember 1998 maßgebliche Großkrediteinzelobergrenze um 10 TDM. Dieser Betrag ist nicht mehr durch § 64d Satz 2 KWG gedeckt. Die Bank bedarf für die Fortführung der Überschreitung der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG; sie hat den Überschreitungsbetrag (10 TDM) mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Dass die Überschreitung allein durch die Änderung von Marktpreisen bedingt ist, spielt keine Rolle.
2. Abwandlung:
Heute habe der Kreditäquivalenzbetrag kurzfristig 1.010 TDM betragen. Bis Mitternacht habe sich der Kreditäquivalenzbetrag jedoch auf einem Niveau unter 1.000 TDM stabilisiert.
Besprechung:
Die Überschreitung hält sich in den gesetzlichen zulässigen Grenzen. Untertägige Schwankungen, die allein durch die Änderung von Marktpreisen bedingt sind, braucht das Institut nicht zu beachten, solange der Kreditbetrag bis zum Schluss des Geschäftstages wieder an die bis zum 31. Dezember 1998 maßgebliche Großkrediteinzelobergrenze zurückgeführt worden ist.
II. Auslaufen der Regelung, sachliche Grenzen, Anwendungsausschluss
§ 64d Satz 2 KWG ist eine Bestandsschutzregelung. Die Regelung läuft - vorbehaltlich des Eingreifens der weitergehenden Bestandsschutzregelung nach § 64d Satz 3 KWG oder der bereichsspezifischen Sonderregelung nach § 64d Satz 4 KWG, die ihrerseits durch § 64d Satz 5 KWG eingeschränkt wird - am 31. Dezember 2001 aus. Bis zum Anbeginn des 1. Januar 2002 müssen diese Kredite auf die seit dem 1. Januar 1999 gültigen Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 KWG, § 13a Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 und Abs. 4 Satz 1 bzw. 3 KWG zurückgeführt sein; das folgt für die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 KWG und § 13a Abs. 4 Satz 1 bzw. 3 KWG unmittelbar aus § 64d Satz 2 KWG, für die Obergrenzen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und 3 KWG im Wege der Gesetzesanalogie; der besagte Analogieschluss ist gesetzesimmanent.
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- Während des in § 64d Satz 2 KWG zugebilligten Übergangszeitraumes2 darf der Kredit in dem betraglich und zeitlich zugesagten Rahmen aufrechterhalten werden. Das Rückführungsgebot impliziert indessen, dass der Kredit nicht erhöht oder prolongiert werden darf. Solange das Institut diese Regelung in Anspruch nimmt, darf es an den betreffenden Kreditnehmer / die betreffende Kreditnehmereinheit keine neuen Kredite mehr ausreichen. Eine Ausnahme wird insoweit nur für Neukredite eingeräumt, die aufgrund gestellter Sicherheiten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 KWG nicht bei den Anzeigen nach §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 1 KWG zu berücksichtigen sind; diese Engagements sind faktisch ohne Adressenausfallrisiko. Weitere Ausnahmen gewährt das Bundesaufsichtsamt auf Antrag, soweit dies nach Prüfung im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Instituts geboten erscheint und sich im Hinblick auf das dem Engagement innewohnende Ausfallrisiko rechtfertigen lässt. Im übrigen darf das Institut auch nicht einzelne Teile des Engagements, die zwischenzeitlich zurückgeführt werden, durch neue Engagements ersetzen3. Widrigenfalls ist eine Berufung auf § 64d Satz 2 KWG hinsichtlich dieser Adresse / Kreditnehmereinheit nicht mehr möglich und der gesamte, sich nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 1999 gültigen Obergrenzen ergebene Überschreitungsbetrag zu unterlegen.
- In diesem Sinne kann auch eine Kontokorrentkreditzusage, die vor dem 1. Januar 1999 "bis auf weiteres" zugesagt worden, bis zu der Obergrenze von 40 v. H. bzw. 30 v. H. des haftenden Eigenkapitals des Institutes bis zum 31. Dezember 2001 ausgenutzt werden. Ab dem 1. Januar 2002 haben derartige Kreditzusagen - gegebenenfalls zusammen mit anderen Engagements an die entsprechende Adresse - ausnahmslos die 25 v. H.- bzw. 20 v. H.-Grenze einzuhalten. Es ist unschädlich, wenn ein solcher Kontokorrentkredit nachträglich in ein Darlehen umgewandelt wird, sofern sich das Institut dadurch nicht in dem zeitlichen und betraglichen Rahmen über die Kontokorrentkreditzusage hinaus festlegt.
- Vorstellungen, Engagements innerhalb einer Kreditnehmereinheit von Glied zu Glied umzuschichten, sind von § 64d KWG nicht gedeckt.
- Während des in § 64d Satz 2 KWG zugebilligten Übergangszeitraumes2 darf der Kredit in dem betraglich und zeitlich zugesagten Rahmen aufrechterhalten werden. Das Rückführungsgebot impliziert indessen, dass der Kredit nicht erhöht oder prolongiert werden darf. Solange das Institut diese Regelung in Anspruch nimmt, darf es an den betreffenden Kreditnehmer / die betreffende Kreditnehmereinheit keine neuen Kredite mehr ausreichen. Eine Ausnahme wird insoweit nur für Neukredite eingeräumt, die aufgrund gestellter Sicherheiten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 KWG nicht bei den Anzeigen nach §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 1 KWG zu berücksichtigen sind; diese Engagements sind faktisch ohne Adressenausfallrisiko. Weitere Ausnahmen gewährt das Bundesaufsichtsamt auf Antrag, soweit dies nach Prüfung im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Instituts geboten erscheint und sich im Hinblick auf das dem Engagement innewohnende Ausfallrisiko rechtfertigen lässt. Im übrigen darf das Institut auch nicht einzelne Teile des Engagements, die zwischenzeitlich zurückgeführt werden, durch neue Engagements ersetzen3. Widrigenfalls ist eine Berufung auf § 64d Satz 2 KWG hinsichtlich dieser Adresse / Kreditnehmereinheit nicht mehr möglich und der gesamte, sich nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 1999 gültigen Obergrenzen ergebene Überschreitungsbetrag zu unterlegen.
Wird ein Kredit entgegen dieser Regelung nach dem 31. Dezember 1998 erhöht oder prolongiert, ist § 64d Satz 2 KWG - im Verhältnis zu diesem Kreditnehmer / zu dieser Kreditnehmereinheit - nicht mehr anwendbar; die Erhöhung oder Verlängerung bedarf dann der Zustimmung der Bundesaufsichtsamtes; der gesamte Überschreitungsbetrag ist dann nach Maßgabe der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Obergrenzen mit haftendem Eigenkapital bzw. Eigenmitteln zu unterlegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werden zwei Ausnahmen eingeräumt, und zwar für
die ungenehmigte Überziehung des Kontokorrentkredits, wenn sie innerhalb von zwei Geschäftstagen zurückgeführt wird;
- die zu einem Kredit führende Rückbelastung bei Verfügungen über unter Vorbehalt des Eingangs oder der Rückbelastung gutgeschriebener Beträge im Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren, sofern der Kredit innerhalb von zwei Wochen zurückgeführt wird.
Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen ist im Einzelfall dem Bundesaufsichtsamt über die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. Der daraus resultierende Überschreitungsbetrag ist unterdessen zu unterlegen.
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- Gemäß §64d Satz 3 KWG gilt das Rückführungsgebot nicht für Kredite, die bereits vor dem 1. Januar 1996 gewährt worden sind und aufgrund vertraglicher Bestimmungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung müssen die vertraglichen Vereinbarungen, die die Fälligkeit über den 31. Dezember 2001 hinausschieben, vor dem 1. Januar 1996 getroffen worden sein; werden bezüglich vor dem 1. Januar 1996 begründeter Engagements vertragliche Abreden erst nach dem 31.Dezember 1995 getroffen, sind diese Abreden nicht schutzwürdiger als Engagements, die erst nach dem 31. Dezember 1995 begründet werden.
- Hinsichtlich Erhöhung und Prolongation sind die Ausführungen unter Absatz 3 oben uneingeschränkt anwendbar.
- Ein Engagement, das vor dem 1.Januar 1996 begründet worden ist, kann also bis zur vertraglichen Endfälligkeit aufrechterhalten und braucht nach den Großkreditbestimmungen nicht mit haftendem Eigenkapital unterlegt zu werden, solange es nicht erhöht oder prolongiert wird.
- § 64d Satz 3 KWG ist nicht auf Aktien oder sonstige Anteilsrechte (Genossenschaftsanteile, GmbH-Anteile, Kommanditanteile etc.) und auch nicht auf Investmentanteile anwendbar. Diese Instrumente haben keine Endfälligkeit; sie können deshalb nicht (irgendwann) nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden4. Dieselbe Regelung gilt für sog. perpetual debt instruments (schuldrechtliche Instrumente ohne Befristung und ordentliches Gläubigerkündigungsrecht), die das Institut in seinen Bestand genommen hat.
- Nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ablesen lässt sich die Behandlung von Darlehen und anderen Laufzeitkrediten, die zwar erst (irgendwann) nach dem 31.Dezember 2001 fällig sind, vertraglich aber bereits früher fällig gestellt werden können. Für solche Kredite gebe ich interpretatorisch die folgende Regelung vor:
Sind die Kredite nach den Vertragskonditionen frei kündbar, sind sie ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals fällig gestellt werden können, wie fällige Kredite zu behandeln5. Ist das Kündigungsrecht dagegen auf wichtigen Grund beschränkt und/oder an bestimmte Bedingungen geknüpft, ist von der vertraglichen Endfälligkeit auszugehen, selbst wenn eine oder mehrere Bedingungen, die die Bank zur Kündigung berechtigen, erfüllt werden sollten.
- Gemäß §64d Satz 3 KWG gilt das Rückführungsgebot nicht für Kredite, die bereits vor dem 1. Januar 1996 gewährt worden sind und aufgrund vertraglicher Bestimmungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung müssen die vertraglichen Vereinbarungen, die die Fälligkeit über den 31. Dezember 2001 hinausschieben, vor dem 1. Januar 1996 getroffen worden sein; werden bezüglich vor dem 1. Januar 1996 begründeter Engagements vertragliche Abreden erst nach dem 31.Dezember 1995 getroffen, sind diese Abreden nicht schutzwürdiger als Engagements, die erst nach dem 31. Dezember 1995 begründet werden.
- Die Inanspruchnahme der Übergangsregelung unter § 64e Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1 KWG steht der anschließenden Anwendung von § 64d KWG in den dort aufgezeigten Grenzen nicht entgegen.
- Das Rückführungsgebot ist bei Handelsbuchinstituten mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Überschreitung im Anlagebuchbereich, die sich innerhalb der Grenzen des § 64d Satz 1 KWG hält, Neuengagements im Handelsbuchbereich nicht entgegensteht, solange das Institut das Rückführungsgebot im Anlagebuchbereich beachtet.
Beispiel:
Die Bank, ein Handelsbuchinstitut, habe bei einem haftenden Eigenkapital von 100 Mio. DM und berücksichtigungsfähigen Drittrangmitteln in Höhe von 20 Mio. DM an den Kunden K in ihrem Anlagebuch ein Darlehen in Höhe von 28 Mio. DM vor dem 1. Januar 1999 ausgereicht; das Darlehen sei zum 31. Dezember 2000 in einem Betrag zur Rückzahlung fällig.
Besprechung:
Die Bank überschreitet gegenüber dem Kunden K die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KWG. Für den über die Grenze von 25 v. H. des haftenden Eigenkapitals hinausgehenden Betrag von 3 Mio. DM kann die Bank die Übergangsregelung des § 64d Satz 2 KWG in Anspruch nehmen. Eine Unterlegung des Überschreitungsbetrages mit haftendem Eigenkapital ist nicht erforderlich.
Zusätzlich hat die Bank die Möglichkeit, mit dem Kunden K Handelsbuchgeschäfte zu tätigen. Dabei muß sie jedoch die Grenze von 25 v. H. der Eigenmittel für die kreditnehmerbezogene Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 KWG beachten. In dem Beispiel würde somit ein Spielraum für anrechnungspflichtige Handelsbuchgeschäfte mit dem Kunden K in Höhe von 2 Mio. DM verbleiben6.
Mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes kann das Institut durch weitere dem Handelsbuch zuzurechnende Geschäftsabschlüsse die kreditnehmerbezogene Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze sogar überschreiten, sofern sie den Überschreitungsbetrag mit Eigenmitteln unterlegt; auch § 13a Abs. 4 Satz 8 KWG steht unter dem - ungeschriebenen - Vorbehalt von § 64d KWG. Gegebenenfalls ist im Rahmen des § 42 GroMiKV die Anlagebuch-Gesamtposition ungeachtet der Überschreitung der 25 v. H.-Grenze nur mit 25 v. H. des haftenden Eigenkapitals in der Berechnung der Unterlegung der Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze einzustellen (Berechnungsbeispiel siehe Anlage); andernfalls käme es doch zu einer indirekten Unterlegung der ausweislich des § 64d KWG nicht gewollten Unterlegung der gesetzlich zulässigen Überschreitung im Anlagebuch.
Nichthandelsbuchinstituten mit Handelsbuchaktivitäten steht diese Möglichkeit nicht offen.
- In den Grenzen des § 64d KWG ist § 31 Abs. 2 GroMiKV auch für das Nichthandelsbuchinstitut anwendbar, das zum Stichtag 1. Januar 1999 - zulässigerweise - in einem oder mehreren Engagements die Grenzen von 40 v. H. / 30 v. H. erreicht (und damit über 80 v. H. der ab dem 1. Januar 1999 gültigen Einzelobergrenzen liegt) und die betreffenden Großkredite sukzessive bis 31. Dezember 2001 an die ab dem 1. Januar 1999 gültigen Einzelobergrenzen zurückführt. Fällt insoweit jedoch nur ein Kredit aus der Reihe, hat das Institut gemäß § 31 Abs. 1 GroMiKV alle Großkredite täglich zum Geschäftsschluss zu berechnen.
III. Beschlussfassungspflichten
- Über Kredite, die erst aufgrund der Absenkung der Großkreditdefinitionsgrenze zu Großkrediten werden, braucht nicht nach § 13 Abs. 2 KWG oder § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWG beschlossen werden, auch wenn die Geschäftsleiter vor diesem Datum über das betreffende Engagement noch nicht beschlossen haben. Der Normzweck wird durch die quartalsmäßige Kenntnisnahme nach § 27 Satz 1 GroMiKV erfüllt.
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- Wenn das Engagement nach dem 31. Dezember 1998 jedoch erhöht oder prolongiert werden soll, greifen die Beschlußfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 oder § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWG. Die Erhöhung oder Prolongation ist einem Neuengagement gleichwertig. Liegt insoweit noch kein einstimmiger Geschäftsleiterbeschluss vor oder soll die Erhöhung oder Verlängerung über den bereits gefassten Beschluss hinausgehen, greifen die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 oder § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWG uneingeschränkt. Unter "Gewähren" ist auch die Verlängerung oder Erhöhung zu verstehen. Das dürfte sich für die Verlängerung von selbst verstehen; sie ist letztlich nur eine Neugewährung und damit sprachlogisch ein Unterfall der Gewährung. Das ergibt sich aber - wenn auch nicht formallogisch zwingend, so doch bei richtiger Wertung - auch für die Erhöhung. Mit einer Erhöhung, die nicht allein rechnerisch durch die Änderung von Marktpreisen (sog. exogene Faktoren) bedingt ist, liegt wesensmäßig ein anderes Kreditverhältnis vor; dieser Wertung liegt auch § 13 Abs. 2 Satz 6 KWG und §26 GroMiKV zugrunde.
- Eine Ausnahme besteht insoweit nur für eine Erhöhung, die ausschließlich durch die Änderung von Marktpreisen bedingt wird.
B) Sonderbestimmungen für Institute, die unter die Regelung des § 64d Satz 4 KWG fallen
Vor I. Subjektiver Anwendungsbereich
- Gemäß § 64d Satz 4 KWG verlängern sich für Institute, deren haftendes Eigenkapital am 5.Februar 1993 7 Mio.ECU7 nicht überstiegen hat, die Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 um fünf Jahre.
- Gemäß § 64d Satz 5 KWG gilt Satz 4 nicht für Institute, die nach dem 5. Februar 1993 aus einer Verschmelzung hervorgegangen sind, sofern das haftende Eigenkapital des verschmolzenen Instituts 7 Mio. ECU übersteigt. Die Ausschlussregelung erfasst beide Formen der Verschmelzung, die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung. Maßgeblich für die Sieben-Millionen-ECU-Regelung ist auch hier der Stichtag 5. Februar 1993. Die zu addierenden Werte der haftenden Eigenkapitalien der betreffenden Einzelinstitute dürfen an diesem Tag nicht die Grenze von 7 Mio. ECU überschritten haben. Überschreitet das haftende Eigenkapital des verschmolzenen Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt 7 Mio. ECU, so steht das der Anwendung von § 64d Satz 4 KWG nicht entgegen.
- § 64d Satz 4 KWG ist auf Institute, auf die ein Institut verschmolzen worden ist, das nicht unter § 64d Satz 4 KWG fiel, oder die im Wege der Neugründung aus Instituten hervorgegangen sind, von denen eines oder mehr nicht unter § 64d Satz 4 KWG fielen, nicht anwendbar.
- Die Inanspruchnahme der weitergehenden Übergangsregelung nach § 64d Satz 4 KWG steht im Ermessen der betreffenden Institute. Die betreffenden Institute werden gebeten, die Inanspruchnahme der weitergehenden Übergangsregelung nach § 64d Satz 4 KWG dem Bundesaufsichtsamt über die für das Institut zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank binnen einen Monats nach Bekanntgabe dieses Rundschreibens schriftlich anzuzeigen.
Für Institute, die unter § 64d Satz 4 KWG fallen, gelten die folgenden nach Maßgabe von § 64d Satz 4 KWG modifizierten Bestimmungen8:
I. Grundsätzliche Regelung
- Gemäß § 64d Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Halbsatz 1 KWG gilt bis zum 31. Dezember 2003 für die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG und die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KWG ein Vomhundertsatz von 40 statt 25 des haftenden Eigenkapitals, für die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG und die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 3 KWG ein Vomhundertsatz von 30 statt 20 des haftenden Eigenkapitals, für die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 KWG ein Vomhundertsatz von 40 statt 25 der Eigenmittel und für die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 3 KWG ein Vomhundertsatz von 30 statt 20 der Eigenmittel des betreffenden Instituts. Ab dem 1. Januar 2004 gelten die in § 13 Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 KWG, § 13a Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 und Abs. 4 Satz 1 bzw. 3 KWG festgelegten Obergrenzen. Institute, die diese Obergrenzen nach dem 31. Dezember 2003 noch überschreiten, befinden sich in einer Überschreitungssituation, auch wenn sich die Überschreitung in den bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Obergrenzen hält.
- Die Überschreitung ist dann kraft Gesetzes zulässig; das schließt marktpreisänderungsbedingte Schwankungen des Kreditbetrages ein, sofern sie nicht - in der end of day-Betrachtung - den Kredit über die für das Institut bis zum 31. Dezember 2003 maßgeblichen Obergrenzen9 führen. Einer gesonderten Zustimmung durch das Bundesaufsichtsamt bedarf die kraft Gesetzes zulässige Überschreitung nicht; die in diesem Punkt entgegenstehenden Regelungen unter §13 Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 KWG, § 13a Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 und Abs. 4 Satz 1 bzw. 3 KWG sind insoweit (bis längstens 31. Dezember 2006) nicht anwendbar. Das folgt aus § 64d Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG.
- Soweit die kraft Gesetzes zulässige Überschreitung nicht auch über die für das Institut bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Obergrenzen hinausgeht, ist der Überschreitungsbetrag nicht mit haftendem Eigenkapital oder Eigenmitteln des Instituts zu unterlegen; die in diesem Punkt entgegenstehenden Regelungen unter § 13 Abs. 3 Satz 2 und 4 KWG, § 13a Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 4 Satz 2 und 4 KWG sind insoweit (bis längstens 31. Dezember 2006) nicht anwendbar. Auch das folgt aus § 64d Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG.
Beispiel:
Die Bank, ein Nichthandelsbuchinstitut, habe bei einem haftenden Eigenkapital von 10 Mio.DM an den Kunden X, der zur Kreditnehmereinheit XYZ gehöre, ein Darlehen in Höhe von 3,9 Mio. DM ausgereicht; das Darlehen sei zum 31. Dezember 2006 in einem Betrag zur Rückzahlung fällig. Mit dem ebenfalls zu dieser Kreditnehmereinheit gehörenden Kunden Y habe sie diverse Devisentermingeschäfte abgeschlossen, mit denen dieser seine auf fremde Währung lautenden Forderungen aus Warenlieferungen an ausländische Adressen gegen Währungsschwankungen absichert. Der Kreditäquivalenzbetrag dieser Termingeschäfte habe sich am 31. Dezember 2003 auf 90 TDM belaufen. Weitere Engagements gegenüber dieser Kreditnehmereinheit habe die Bank nicht. Heute10 betrage der Kreditäquivalenzbetrag dieser Termingeschäfte 97 TDM, ohne dass die Bank gegenüber dem Kunden neue Positionen begründet oder bestehende Positionen verlängert hat.
Besprechung:
Der Kredit gegenüber der Kreditnehmereinheit XYZ beträgt heute 3.997 TDM. Er überschreitet die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG um 1.497 TDM. Die Bank bedarf keiner Erlaubnis nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG; die Überschreitung ist kraft Gesetzes zulässig (§ 64d Satz 2 KWG). Die Bank braucht den Überschreitungsbetrag nicht mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
1. Abwandlung:
Heute betrage aufgrund von Marktpreisänderungen der Kreditäquivalenzbetrag der Termingeschäfte 101 TDM.
Besprechung:
Der Kredit gegenüber der Kreditnehmereinheit XYZ überschreitet die für das Institut bis zum 31. Dezember 2003 maßgebliche Großkrediteinzelobergrenze um 1 TDM. Dieser Betrag ist nicht mehr durch § 64d Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG gedeckt. Die Bank bedarf für die Fortführung der Überschreitung der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG; sie hat den Überschreitungsbetrag (1 TDM) mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Dass die Überschreitung allein durch die Änderung von Marktpreisen bedingt ist, spielt keine Rolle.
2. Abwandlung:
Heute habe der Kreditäquivalenzbetrag kurzfristig 101 TDM betragen. Bis Mitternacht habe sich der Kreditäquivalenzbetrag jedoch auf einem Niveau unter 100 TDM stabilisiert.
Besprechung:
Die Überschreitung hält sich in den gesetzlichen zulässigen Grenzen. Untertägige Schwankungen, die allein durch die Änderung von Marktpreisen bedingt sind, braucht das Institut nicht zu beachten, solange der Kreditbetrag bis zum Schluss des Geschäftstages wieder an die für das Institut bis zum 31. Dezember 2003 maßgebliche Großkrediteinzelobergrenze zurückgeführt worden ist.
II. Auslaufen der Regelung, sachliche Grenzen, Anwendungsausschluss
- § 64d Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG ist eine Bestandsschutzregelung. Die Regelung läuft am 31. Dezember 2006 aus. Bis zum Anbeginn des 1. Januar 2007 müssen diese Kredite auf die für das Institut seit dem 1. Januar 2004 gültigen Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 KWG, § 13a Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 und Abs. 4 Satz 1 bzw. 3 KWG zurückgeführt sein; das folgt für die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 KWG und § 13a Abs. 4 Satz 1 bzw. 3 KWG unmittelbar aus § 64d Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG, für die Obergrenzen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und 3 KWG im Wege der Gesetzesanalogie; der besagte Analogieschluss ist gesetzesimmanent.
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- Während des in §64d Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG zugebilligten Übergangszeitraumes11 darf der Kredit in dem betraglich und zeitlich zugesagten Rahmen aufrechterhalten werden. Das Rückführungsgebot impliziert indessen, dass der Kredit während des Übergangszeitraums nicht erhöht oder prolongiert werden darf. Solange das Institut diese Regelung in Anspruch nimmt, darf es an den betreffenden Kreditnehmer / die betreffende Kreditnehmereinheit keine neuen Kredite mehr ausreichen. Eine Ausnahme wird insoweit nur für Neukredite eingeräumt, die aufgrund gestellter Sicherheiten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 KWG nicht bei den Anzeigen nach §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 1 KWG zu berücksichtigen sind; diese Engagements sind faktisch ohne Adressenausfallrisiko. Weitere Ausnahmen gewährt das Bundesaufsichtsamt auf Antrag, soweit dies nach Prüfung im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Instituts geboten erscheint und sich im Hinblick auf das dem Engagement innewohnende Ausfallrisiko rechtfertigen lässt. Im übrigen darf das Institut auch nicht einzelne Teile des Engagements, die zwischenzeitlich zurückgeführt werden, durch neue Engagements ersetzen12. Widrigenfalls ist eine Berufung auf § 64d Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG hinsichtlich dieser Adresse / Kreditnehmereinheit nicht mehr möglich und der gesamte, sich nach Maßgabe der für das Institut seit dem 1. Januar 2004 gültigen Obergrenzen ergebene Überschreitungsbetrag zu unterlegen.
- In diesem Sinne kann auch eine Kontokorrentkreditzusage, die vor dem 1. Januar 2004 "bis auf weiteres" zugesagt worden, bis zu der Obergrenze von 40 v. H. bzw. 30 v. H. des haftenden Eigenkapitals des Institutes bis zum 31. Dezember 2006 ausgenutzt werden. Ab dem 1. Januar 2007 haben derartige Kreditzusagen - gegebenenfalls zusammen mit anderen Engagements an die entsprechende Adresse - ausnahmslos die 25 v. H.- bzw. 20 v. H.-Grenze einzuhalten. Es ist unschädlich, wenn ein solcher Kontokorrentkredit nachträglich - auch nach dem 31. Dezember 2003 - in ein Darlehen umgewandelt wird, sofern sich das Institut dadurch nicht in dem zeitlichen und betraglichen Rahmen über die Kontokorrentkreditzusage hinaus festlegt.
- Vorstellungen, Engagements innerhalb einer Kreditnehmereinheit von Glied zu Glied umzuschichten, sind von §64d KWG nicht gedeckt.
- Während des in §64d Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG zugebilligten Übergangszeitraumes11 darf der Kredit in dem betraglich und zeitlich zugesagten Rahmen aufrechterhalten werden. Das Rückführungsgebot impliziert indessen, dass der Kredit während des Übergangszeitraums nicht erhöht oder prolongiert werden darf. Solange das Institut diese Regelung in Anspruch nimmt, darf es an den betreffenden Kreditnehmer / die betreffende Kreditnehmereinheit keine neuen Kredite mehr ausreichen. Eine Ausnahme wird insoweit nur für Neukredite eingeräumt, die aufgrund gestellter Sicherheiten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 KWG nicht bei den Anzeigen nach §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 1 KWG zu berücksichtigen sind; diese Engagements sind faktisch ohne Adressenausfallrisiko. Weitere Ausnahmen gewährt das Bundesaufsichtsamt auf Antrag, soweit dies nach Prüfung im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Instituts geboten erscheint und sich im Hinblick auf das dem Engagement innewohnende Ausfallrisiko rechtfertigen lässt. Im übrigen darf das Institut auch nicht einzelne Teile des Engagements, die zwischenzeitlich zurückgeführt werden, durch neue Engagements ersetzen12. Widrigenfalls ist eine Berufung auf § 64d Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG hinsichtlich dieser Adresse / Kreditnehmereinheit nicht mehr möglich und der gesamte, sich nach Maßgabe der für das Institut seit dem 1. Januar 2004 gültigen Obergrenzen ergebene Überschreitungsbetrag zu unterlegen.
Wird ein Kredit entgegen dieser Regelung nach dem 31. Dezember 2003 erhöht oder prolongiert, ist § 64d Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG - im Verhältnis zu diesem Kreditnehmer / zu dieser Kreditnehmereinheit - nicht mehr anwendbar; die Erhöhung oder Verlängerung bedarf dann der Zustimmung der Bundesaufsichtsamtes; der gesamte Überschreitungsbetrag ist dann nach Maßgabe der für das Institut ab dem 1. Januar 2004 geltenden Obergrenzen mit haftendem Eigenkapital bzw. Eigenmitteln zu unterlegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werden zwei Ausnahmen eingeräumt, und zwar für
- die ungenehmigte Überziehung des Kontokorrentkredites, wenn sie innerhalb von zwei Geschäftstagen zurückgeführt wird,
- die zu einem Kredit führende Rückbelastung bei Verfügungen über unter Vorbehalt des Eingangs oder der Rückbelastung gutgeschriebener Beträge im Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren, sofern der Kredit innerhalb von zwei Wochen zurückgeführt wird.
Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist im Einzelfall dem Bundesaufsichtsamt über die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. Der daraus resultierende Überschreitungsbetrag ist unterdessen zu unterlegen.
-
- Gemäß §64d Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG gilt das Rückführungsgebot nicht für Kredite, die bereits vor dem 1. Januar 1996 gewährt worden sind und aufgrund vertraglicher Bestimmungen erst nach dem 31. Dezember 2006 fällig werden. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung müssen die vertraglichen Vereinbarungen, die die Fälligkeit über den 31. Dezember 2006 hinausschieben, vor dem 1. Januar 1996 getroffen worden sein; werden bezüglich vor dem 1. Januar 1996 begründeter Engagements vertragliche Abreden erst nach dem 31. Dezember 1995 getroffen, sind diese Abreden nicht schutzwürdiger als Engagements, die erst nach dem 31. Dezember 1995 begründet werden.
- Hinsichtlich Erhöhung und Prolongation sind die Ausführungen unter Absatz 3 uneingeschränkt anwendbar.
- Ein Engagement, das vor dem 1.Januar 1996 begründet worden ist, kann also bis zur vertraglichen Endfälligkeit aufrechterhalten und braucht nach den Großkreditbestimmungen nicht mit haftendem Eigenkapital unterlegt zu werden, solange es nicht erhöht oder prolongiert wird.
- § 64d Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG ist nicht auf Aktien oder sonstige Anteilsrechte (Genossenschaftsanteile, GmbH-Anteile, Kommanditanteile etc.) und auch nicht auf Investmentanteile anwendbar. Diese Instrumente haben keine Endfälligkeit; sie können deshalb nicht (irgendwann) nach dem 31. Dezember 2006 fällig werden13. Dieselbe Regelung gilt für sog. perpetual debt instruments (schuldrechtliche Instrumente ohne Befristung und ordentliches Gläubigerkündigungsrecht), die das Institut in seinen Bestand genommen hat.
- Nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ablesen lässt sich die Behandlung von Darlehen und anderen Laufzeitkrediten, die zwar erst (irgendwann) nach dem 31. Dezember 2006 fällig sind, vertraglich aber bereits früher fällig gestellt werden können. Für solche Kredite gebe ich interpretatorisch die folgende Regelung vor:
- Sind die Kredite nach den Vertragskonditionen frei kündbar, sind sie ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals fällig gestellt werden können, wie fällige Kredite zu behandeln14. Ist das Kündigungsrecht dagegen auf wichtigen Grund beschränkt und/oder an bestimmte Bedingungen geknüpft, ist von der vertraglichen Endfälligkeit auszugehen, selbst wenn eine oder mehrere Bedingungen, die die Bank zur Kündigung berechtigen, erfüllt werden sollten.
- Gemäß §64d Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG gilt das Rückführungsgebot nicht für Kredite, die bereits vor dem 1. Januar 1996 gewährt worden sind und aufgrund vertraglicher Bestimmungen erst nach dem 31. Dezember 2006 fällig werden. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung müssen die vertraglichen Vereinbarungen, die die Fälligkeit über den 31. Dezember 2006 hinausschieben, vor dem 1. Januar 1996 getroffen worden sein; werden bezüglich vor dem 1. Januar 1996 begründeter Engagements vertragliche Abreden erst nach dem 31. Dezember 1995 getroffen, sind diese Abreden nicht schutzwürdiger als Engagements, die erst nach dem 31. Dezember 1995 begründet werden.
- Die Inanspruchnahme der Übergangsregelung unter § 64e Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1 KWG steht der anschließenden Anwendung von § 64d KWG in den dort aufgezeigten Grenzen nicht entgegen.
- Das Rückführungsgebot ist bei Handelsbuchinstituten mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Überschreitung im Anlagebuchbereich, die sich innerhalb der Grenzen des § 64d Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG hält, Neuengagements im Handelsbuchbereich nicht entgegensteht, solange das Institut das Rückführungsgebot im Anlagebuchbereich beachtet.
Beispiel:
Die Bank, ein Handelsbuchinstitut, habe bei einem haftenden Eigenkapital von 10 Mio. DM und berücksichtigungsfähigen Drittrangmitteln in Höhe von 2 Mio. DM an den Kunden K in ihrem Anlagebuch ein Darlehen in Höhe von 2,8 Mio. DM vor dem 1. Januar 2004 ausgereicht; das Darlehen sei zum 31. Dezember 2006 in einem Betrag zur Rückzahlung fällig.
Besprechung:
Die Bank überschreitet gegenüber dem Kunden K die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KWG. Für den über die Grenze von 25 v. H. des haftenden Eigenkapitals hinausgehenden Betrag von 0,3 Mio. DM kann die Bank die Übergangsregelung des § 64d Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 KWG in Anspruch nehmen. Eine Unterlegung des Überschreitungsbetrages mit haftendem Eigenkapital ist nicht erforderlich.
Zusätzlich hat die Bank die Möglichkeit, mit dem Kunden K Handelsbuchgeschäfte zu tätigen. Dabei muß sie jedoch die Grenze von 25 v. H. der Eigenmittel für die kreditnehmerbezogene Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 KWG beachten. In dem Beispiel würde somit ein Spielraum für anrechnungspflichtige Handelsbuchgeschäfte mit dem Kunden K in Höhe von 0,2 Mio. DM verbleiben15.
Mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes kann das Institut durch weitere dem Handelsbuch zuzurechnende Geschäftsabschlüsse die kreditnehmerbezogene Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze sogar überschreiten, sofern sie den Überschreitungsbetrag mit Eigenmitteln unterlegt; auch § 13a Abs. 4 Satz 8 KWG steht unter dem - ungeschriebenen - Vorbehalt von § 64d KWG. Gegebenenfalls ist im Rahmen des § 42 GroMiKV die Anlagebuch-Gesamtposition ungeachtet der Überschreitung der 25 v. H.-Grenze nur mit 25 v.H. des haftenden Eigenkapitals in der Berechnung der Unterlegung der Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze einzustellen (Berechnungsbeispiel siehe Anlage); andernfalls käme es doch zu einer indirekten Unterlegung der ausweislich des § 64d KWG nicht gewollten Unterlegung der gesetzlich zulässigen Überschreitung im Anlagebuch.
Nichthandelsbuchinstituten mit Handelsbuchaktivitäten steht diese Möglichkeit nicht offen.
- In den Grenzen des § 64d KWG ist §31 Abs.2 GroMiKV auch für das Nichthandelsbuchinstitut anwendbar, das zum Stichtag 1. Januar 2004 - zulässigerweise - in einem oder mehreren Engagements die Grenzen von 40 v.H. / 30 v.H. erreicht (und damit über 80 v.H. der ab dem 1. Januar 1999 gültigen Einzelobergrenzen liegt) und die betreffenden Großkredite sukzessive bis 31. Dezember 2006 an die ab dem 1. Januar 2004 gültigen Einzelobergrenzen zurückführt. Fällt insoweit jedoch nur ein Kredit aus der Reihe, hat das Institut gemäß § 31 Abs. 1 GroMiKV alle Großkredite täglich zum Geschäftsschluss zu berechnen.
III. Beschlussfassungspflichten
- Über Kredite, die erst aufgrund der Absenkung der Großkreditdefinitionsgrenze zu Großkrediten werden, braucht nicht nach § 13 Abs. 2 KWG oder § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWG beschlossen werden, auch wenn die Geschäftsleiter vor diesem Datum über das betreffende Engagement noch nicht beschlossen haben. Der Normzweck wird durch die quartalsmäßige Kenntnisnahme nach § 27 Satz 1 GroMiKV erfüllt.
-
- Wenn das Engagement nach dem 31. Dezember 2003 jedoch erhöht oder prolongiert werden soll, greifen die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG oder § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWG. Die Erhöhung oder Prolongation ist einem Neuengagement gleichwertig. Liegt insoweit noch kein einstimmiger Geschäftsleiterbeschluss vor, oder soll die Erhöhung oder Verlängerung über den bereits gefassten Beschluss hinausgehen, greifen die Beschlussfassungspflichten nach §13 Abs. 2 KWG oder § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWG uneingeschränkt. Unter "Gewähren" ist auch die Verlängerung oder Erhöhung zu verstehen. Das dürfte sich für die Verlängerung von selbst verstehen; sie ist letztlich nur eine Neugewährung und damit sprachlogisch ein Unterfall der Gewährung. Das ergibt sich aber - wenn auch nicht formallogisch zwingend, so doch bei richtiger Wertung - auch für die Erhöhung. Mit einer Erhöhung, die nicht allein rechnerisch durch die Änderung von Marktpreisen (sog. exogene Faktoren) bedingt ist, liegt wesensmäßig ein anderes Kreditverhältnis vor; dieser Wertung liegt auch § 13 Abs. 2 Satz6 KWG und § 26 GroMiKV zugrunde.
- Eine Ausnahme besteht insoweit nur für eine Erhöhung, die ausschließlich durch die Änderung von Marktpreisen bedingt wird.
- Wenn das Engagement nach dem 31. Dezember 2003 jedoch erhöht oder prolongiert werden soll, greifen die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG oder § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWG. Die Erhöhung oder Prolongation ist einem Neuengagement gleichwertig. Liegt insoweit noch kein einstimmiger Geschäftsleiterbeschluss vor, oder soll die Erhöhung oder Verlängerung über den bereits gefassten Beschluss hinausgehen, greifen die Beschlussfassungspflichten nach §13 Abs. 2 KWG oder § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWG uneingeschränkt. Unter "Gewähren" ist auch die Verlängerung oder Erhöhung zu verstehen. Das dürfte sich für die Verlängerung von selbst verstehen; sie ist letztlich nur eine Neugewährung und damit sprachlogisch ein Unterfall der Gewährung. Das ergibt sich aber - wenn auch nicht formallogisch zwingend, so doch bei richtiger Wertung - auch für die Erhöhung. Mit einer Erhöhung, die nicht allein rechnerisch durch die Änderung von Marktpreisen (sog. exogene Faktoren) bedingt ist, liegt wesensmäßig ein anderes Kreditverhältnis vor; dieser Wertung liegt auch § 13 Abs. 2 Satz6 KWG und § 26 GroMiKV zugrunde.
[1]
40 v. H. bzw. 30 v. H.
[2]
(1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001)
[3]
(was nicht ausschließt, dass die Höhe der Inanspruchnahme innerhalb des fest zugesagten Rahmens schwankt)
[4]
Der Anwendungsausschluss gilt selbstverständlich nicht für Aktien mit definierter Endfälligkeit, die nach ausländischem Recht begeben werden können.
[5]
Schuldscheindarlehen mit Gläubigerkündigungsrecht, die mit einem Derivat verbunden sind, sind für diese Zwecke solange nicht als frei kündbar zu betrachten, wie die Auflösung des Derivats mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Institut verbunden wäre.
[6]
Grenze von 25 v.H. der Eigenmittel = 30 Mio. DM. Darauf sind die Anlagebuchpositionen in Höhe von 28 Mio. DM anzurechnen. Die verbleibende Differenz von 2 Mio. DM steht für Handelsbuchaktivitäten zur Verfügung.
[7]
1 ECU = 1,95156 gemäß Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 34/1 vom 06.02.1993
[8]
Aus Gründen der einfacheren Verständlichkeit wird statt einer Darstellung der Unterschiede der Komplex in Gänze für die Institute, die unter § 64d Satz 4 KWG fallen, aufbereitet und auf Verweise verzichtet; Wiederholungen werden für diesen Zweck in kauf genommen.
[9]
40 v.H. bzw. 30 v.H.
[10]
(ein Datum nach dem 31. Dezember 2003, aber vor dem 1. Januar 2007)
[11]
(1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006)
[12]
(was nicht ausschließt, dass die Höhe der Inanspruchnahme innerhalb des fest zugesagten Rahmens schwankt)
[13]
Der Anwendungsausschluss gilt selbstverständlich nicht für Aktien mit definierter Endfälligkeit, die nach ausländischem Recht begeben werden können.
[14]
Schuldscheindarlehen mit Gläubigerkündigungsrecht, die mit einem Derivat verbunden sind, sind für diese Zwecke solange nicht als frei kündbar zu betrachten, wie die Auflösung des Derivats mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Institut verbunden wäre.
[15]
Grenze von 25 v. H. der Eigenmittel = 3 Mio. DM. Darauf sind die Anlagebuchpositionen in Höhe von 2,8 Mio. DM anzurechnen. Die verbleibende Differenz von 0,2 Mio. DM steht für Handelsbuchaktivitäten zur Verfügung.