Erscheinung:06.10.1999 | Geschäftszeichen I 3 - 1097GroMiKV - 38/98 Rundschreiben 13/1999 - § 38 Abs. 3 GroMiKV
Abgabe von Platzierungsgarantien im Rahmen von Aktienemissionsverträgen; Bestimmung des Zeitpunktes der Übernahme des Platzierungsrisikos; Bestimmung des Wertes, der der prozentualen Anrechnung zugrunde zu legen ist
- Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen Kaufposition nach § 38 GroMiKV sind Schuldtitel und Anteile, für die ein Institut im Rahmen einer anstehenden Emission das Platzierungsrisiko übernommen hat, am Tag der Übernahme des Platzierungsrisikos mit 0 %, am ersten Geschäftstag danach mit 10 %, am zweiten und dritten Tag mit 25 %, am vierten Tag mit 50 %, am fünften Tag mit 75 % und ab dem sechsten Tag mit 100 % des Marktpreises anzusetzen. Das lässt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 3 GroMiKV ablesen.
Unsicherheit besteht indessen noch in der Praxis, wie der Begriff "Übernahme des Platzierungsrisikos" bei Aktienemissionen auszulegen ist. Hierzu stelle ich klar: Die Frist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem sich das Institut verpflichtet, dem Emittenten die Emission abzunehmen, also die Platzierungsgarantie abgibt, ohne dass es sich noch bedingungslos (ohne "wenn" und "aber") aus der Verpflichtung lösen kann. Über den Zeitpunkt, ab dem die Frist zu laufen beginnt, lässt Anhang I Ziffer 39 der Kapitaladäquanzrichtlinie keinen Zweifel: Der "Arbeitstag Null" - so die Richtlinie - ist der Arbeitstag, an dem das Institut die uneingeschränkte (d.h. vorbehaltlose) Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen. Auf den Zeitpunkt, in dem die Aktien gesellschaftsrechtlich entstehen, kommt es nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht an. Auch mit Sinn und Zweck der Richtlinie ist es nicht vereinbar, eine Risikoposition, die eine Bank nicht unverzüglich weiterhandelt, anrechnungstechnisch zu ignorieren. Ohne Auswirkung auf die Auslastung der Großkreditrelationen bleibt die Abgabe einer Platzierungsgarantie für eine anstehende Aktienemission also nur, wenn das Institut noch vor dem nächsten Geschäftstag für die Aktien einen festen Abnehmer findet.
Die gesellschaftsrechtlichen Schwierigkeiten, die mit dieser Regelung verbunden sind, sind lösbar. Die Banken haben die Möglichkeit, ohne Konflikt mit § 191 AktG die Aktien schuldrechtlich weiter zu handeln und damit ein für allemal nach § 38 GroMiKV die Großkreditrelationen zu entlasten, auch bevor die zu begebenden Aktien durch die Registereintragung der Kapitalerhöhung dinglich existent werden.
- Es ist bankaufsichtlich nicht zu beanstanden, dass das Institut, das die Platzierungsgarantie abgibt, der prozentualen Anrechnung den Wert zugrunde legt, zu dem es die Aktien zeichnet. Das Platzierungsrisiko wird durch diesen Betrag hinreichend abgebildet; den seinerseits angestrebten Marktpreis braucht das die Platzierungsgarantie abgebende Institut nicht zugrunde zu legen.
- Abschließend möchte ich klarstellen, dass der Abschluss von Emissionsverträgen ohne Übernahme des Platzierungsrisikos (sog. best efforts underwriting) kein Kreditrisiko beinhaltet und deshalb a priori auch nicht die Großkreditrelationen belastet.
- Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den Grundsatz I: Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme aktienkursbezogener Wertpapiere sind gemäß § 18 Abs. 2 GS I ab dem Datum der verbindlichen Abgabe der Garantie- oder Gewährleistungserklärung in Höhe der dort genannten, zeitlich gestaffelten Anrechnungssätze bei der Ermittlung der Aktiennettoposition im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1b) GS I zu berücksichtigen. Damit ist die Erfassung der aus besagten Garantien und Gewährleistungen resultierenden Kursrisiken bezweckt.