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Erscheinung:16.04.2008 | Geschäftszeichen BA | Thema Verbraucherschutz Informationen für Kunden der Weserbank AG, Bremerhaven

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 16. April 2008 den Entschädigungsfall für die Weserbank AG festgestellt. Mit den nachfolgenden Ausführungen möchte die BaFin den Kunden der Weserbank einige zentrale Fragen beantworten und Hilfen geben.

1. Wird die Bank für den Geschäftsverkehr wieder geöffnet?

Eine erneute Öffnung des Geschäftsbetriebes der Bank kommt nicht in Betracht. Das Amtsgericht Bremerhaven hat die Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens beschlossen.

2. Was passiert mit den Vermögenswerten der Kunden?

Die Einlagen der Kunden der Weserbank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Mit Feststellung des Entschädigungsfalls liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Einleger entschädigen kann. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf 90 Prozent der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro.

Die EdB sichert die Vermögenswerte der Kunden wie folgt:

Kundeneinlagen (z.B. Sparbriefe, Termingelder und Kontoguthaben von Privatkunden und Personengesellschaften), die auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten, sind pro Kunde bis zu einer Höhe von 90 % der Einlage, höchstens jedoch bis zu 20.000 Euro abgesichert. Das heißt, ein Kunde mit Einlagen in Höhe von 25.000 Euro würde zum Beispiel mit 20.000 Euro, eine Kunde mit Einlagen in Höhe von 15.000 Euro mit 13.500 Euro entschädigt.

Darüber hinaus ist die Weserbank AG Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V, der einen weitergehenden Schutz anbietet und insbesondere die durch die EdB nicht geschützten Einlagen bis zur Sicherungsgrenze von 1.832.000 Euro absichert und auch den oben genannten Selbstbehalt übernimmt..

Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Genussrechte sind durch keines der beiden Einlagensicherungssysteme geschützt.

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken wird die Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber unterrichten, dass der Entschädigungsfall eingetreten ist.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter:
www.bankenverband.de und www.edb-banken.de

3. Wie kommen die Anleger an ihr Geld?

Nachdem die BaFin für die Weserbank AG den Entschädigungsfall festgestellt hat, wird der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V von sich aus die Einleger der Weserbank AG anschreiben – sowohl, was die gesetzliche Entschädigung durch die EdB betrifft, als auch hinsichtlich der Leistung des Einlagensicherungsfonds.
Kunden brauchen keine Anträge oder Anfragen zu stellen; damit würden sie das Verfahren nur unnötig in die Länge ziehen.

4. Wie lange wird es dauern, bis die Kunden ihr Geld erhalten?

Bevor der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. das Geld an die Einleger auszahlen kann, muss sie zunächst die Namen der Einleger feststellen und ermitteln, wie hoch deren Forderungen sind. Eine Prognose, wie lange dieses Verfahren dauert, ist nicht möglich. Die Dauer hängt unter anderem von der Zahl der Kunden und der internen Organisation der Bank ab.

Informationen zum aktuellen Stand des Verfahrens können im Internet unter www.bankenverband.de und www.edb-banken.de abgefragt werden.

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