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Erscheinung:10.10.2013 | Thema Unerlaubte Geschäfte Informationen für Versicherte des nicht eingetragenen Vereins „Königreich Deutschland“

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat Herrn Peter Fitzek, mit Bescheid vom 16. September 2013 das Betreiben von Versicherungsgeschäften untersagt, da er nicht die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) hat.

  1. Davon sind insbesondere die von Herrn Fitzek angebotenen Mitgliedschaften in dem nicht eingetragenen Verein „Königreich Deutschland“ (neV), in der „Deutschen Gesundheitskasse“ (DGK), der „Deutschen Ruhestandskasse“ (DRK), der „Deutschen Haftpflichtschadensausgleichskasse“ (DHK) sowie in weiteren Vereinigungen umfasst, die auf der Grundlage „Gesetze“ zur „Errichtung einer staatlichen Sozialversicherung des Königreichs Deutschland“ (SozV), „zur Errichtung einer staatlichen Versicherung des Königreichs Deutschland“ (SV) und „zur Errichtung einer Schadensausgleichskasse des Königreichs Deutschland“ (SK) oder auf sonstiger Grundlage Rechtsansprüche auf Versicherungsleistungen gewähren.

    Der rechtliche Bestand bereits abgeschlossener Verträge bleibt hiervon zunächst unberührt.

  2. Für alle Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder gemäß § 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V) der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung eine nachrangige Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB V. Für nicht versicherte Personen mit Wohnsitz im Inland, die zuletzt privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, besteht gemäß § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Pflicht bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, die den weiteren Anforderungen des § 193 Abs. 3 VVG entspricht.

    Die von Herrn Fitzek angebotenen Krankenversicherungen des nicht eingetragenen Vereins „Königreich Deutschland“ sowie der o.g. weiteren Vereinigungen begründen für sich genommen - nach Auffassung der BaFin - keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und keinen vergleichbaren Anspruch im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG, die als solche Ausnahmen zu den vorgenannten Versicherungspflichten darstellten. Diese Frage kann von der BaFin nicht verbindlich entschieden werden; dies ist Sache der Gerichte.

    Die Richtigkeit der Auffassung der BaFin unterstellt, kämen namentlich sog. Mitglieder der DGK, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen wären, ihrer Krankenversicherungspflicht nicht nach. Die Krankenversicherungspflicht entfällt auch nicht durch die „Staatsangehörigkeit“ genannte Mitgliedschaft im nicht eingetragenen Verein „Königreich Deutschland“. Dies könnte für diese Personen dazu führen, dass sie zur Zahlung von (gegebenenfalls beträchtlichen) Prämienzuschlägen im Sinne des § 193 Abs. 4 VVG verpflichtet werden, deren Höhe auch von der Dauer der Zeiten der Nichtversicherung abhinge. Mitglieder der DGK, die der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen wären und vormals gesetzlich krankenversichert waren, sind möglicherweise nach wie vor bei der Krankenkasse versicherungspflichtig, bei der sie zuletzt versichert waren (§ 174 Abs. 5 SGB V). Die betreffenden Personen könnten gemäß §§ 227, 240 SGB V nach wie vor beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sein und zudem zur Zahlung möglicher Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1a SGB IV verpflichtet werden.

  3. Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs ist nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Verstöße gegen diese Versicherungspflicht werden nach § 6 Abs. 1 PflVG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Nach Auffassung der BaFin sind weder die „Anmeldung“ eines Kfz beim nicht eingetragenen Verein „Königreich Deutschland“, noch der Abschluss einer „Haftpflichtversicherung“ bei Herrn Fitzek oder einer seiner nicht eingetragenen Vereinigungen - namentlich der DHK - geeignet, die Versicherungspflicht nach § 1 PflVG zu erfüllen. Insofern besteht das Risiko einer möglichen Strafverfolgung.

  4. Herrn Fitzek ist gemäß § 81f Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VAG zur Abwicklung des unerlaubt betriebenen Versicherungsgeschäfts die Weisung erteilt worden, auf Verlangen der Versicherungsnehmer diesen jederzeit und unverzüglich die Möglichkeit zu geben, den bestehenden Versicherungsvertrag, mit dem ein Rechtsanspruch auf die Vertragsleistungen gewährt wird, sofort und mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

  5. Herrn Fitzek ist gemäß § 81f Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VAG zur Abwicklung des unerlaubt betriebenen Versicherungsgeschäfts die Weisung erteilt worden, sämtliche zum 1. Oktober 2013 noch bestehenden Versicherungsverträge, mit denen er einen Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen gewährt, gegenüber den jeweiligen Versicherungsnehmern bis zum 2. Oktober 2013 außerordentlich und mit einer Frist von vier Wochen für die Zukunft zu kündigen.

  6. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die BaFin im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde nicht befugt ist, Versicherungsnehmern des neV, der DGK, der DRK, der DHK sowie weiterer Vereinigungen, die in den „Gesetzen“ zur SozV, SV, SK oder auf sonstiger Grundlage Rechtsansprüche auf Versicherungsleistungen gewähren, zu beraten und bei der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche zu unterstützen.

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