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Erscheinung:16.06.2017 | Thema Maßnahmen East-West Assekuranz AG: BaFin stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die BaFin hat am 14. Juni 2017 beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der East-West Assekuranz AG beantragt. Der Vorstand hatte zuvor die Überschuldung des Versicherers nach § 311 Absatz 1 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) angezeigt.

Die East-West Assekuranz AG ist ein verhältnismäßig kleiner Schaden-/Unfallversicherer. Die BaFin hatte dessen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb am 16. Februar 2017 wegen nicht ausreichender Kapitalisierung widerrufen. Das Unternehmen durfte daher nur noch bestehende Versicherungsverhältnisse abwickeln, aber keine neuen mehr eingehen. Die BaFin hatte am 12. Mai 2017 zunächst die Verfügung über Vermögenswerte beschränkt und dann am 18. Mai 2017 die Verfügung über das Vermögen befristet untersagt. Am 9. Juni 2017 wurde diese Untersagung bis zum 30. Juni 2017 verlängert.

Der Vorstand der East-West Assekuranz AG zeigte der BaFin schließlich am 14. Juni 2017 die Überschuldung an. Eine auf der Grundlage der Einstellung des Neugeschäfts erstellte Zeitwertbilanz hatte ergeben, dass die Passiva des Unternehmens die Aktiva übersteigen. Anderweitige konkrete Sanierungsmöglichkeiten sind für den Versicherer wegen des Widerrufs der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nicht ersichtlich. Die Homepage des Versicherers wurde inzwischen abgeschaltet.

Insolvenzverfahren

Für den Fall, dass das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließt, regelt § 16 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz, dass die Versicherungsverhältnisse mit Ablauf von einem Monat seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens dienen die Bestände des Sicherungsvermögens vorrangig dazu, die Forderungen der Versicherten, Versicherungsnehmer, Begünstigten und geschädigten Dritten zu befriedigen. Grundlage hierfür ist § 315 Absatz 1 Satz 1 VAG.

Anschließend bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, der die Abwicklung der Gesellschaft verantwortet, und einen Pfleger, der die Rechte der Versicherten aus § 315 VAG wahrt. Außerdem veranlasst es die Unterrichtung der Gläubiger gemäß § 313 VAG.

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