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Erscheinung:10.04.2017, Stand:geändert am 17.12.2019 | Thema Unerlaubte Geschäfte IMS International Marketing Services GmbH: Kontensperre und Abwicklung des unerlaubten Finanztransfergeschäfts

Am 17. und 20. Februar 2017 hat die BaFin nach § 4 Absatz 1 Satz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) über die bekannten noch aktiven Konten der IMS International Marketing Services GmbH, Greven, in Deutschland eine Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.

Mit Bescheid vom 5. April 2017 verfügte sie außerdem an die IMS International Marketing Services GmbH gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Für den Fall, dass das Unternehmen der Einstellungsverfügung zuwider handeln sollte, drohte die Behörde an, ein Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Millionen Euro festzusetzen. Die Abwicklungsanordnung bewehrte sie mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 150.000 Euro. Die Verwaltungsakte einschließlich der Zwangsgeldandrohungen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Die BaFin hat der IMS International Marketing Services GmbH aufgegeben, das noch vorhandene Bankguthaben, soweit dieses nicht einer Pfändung unterliegt, an diejenigen Einzahler zurückzuüberweisen, die zuletzt Zahlungen an die IMS International Marketing Services GmbH vorgenommen hatten.

Hintergrund

Die Onecoin Ltd, Dubai, steht in einem Verbund von Unternehmen, die unter der Marke „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren. Im Auftrag von Onecoin Ltd ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd an Dritte insbesondere auch außerhalb Deutschlands weiter. Die Dienstleistung ist als Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Die erforderliche Erlaubnis, die durch die BaFin zu erteilen gewesen wäre, hatte und hat die IMS International Marketing Services GmbH nicht.

Insgesamt hat die IMS International Marketing Services GmbH aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten.

Die BaFin darf keine Aussagen zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge machen, die Einzahler abgeschlossen haben, um in den Besitz von „Onecoins“ zu gelangen. Entsprechende Anfragen kann sie daher nicht beantworten.

Der Bescheid vom 5. April 2017 ist bestandskräftig. Die Bescheide vom 17. und 20. Februar 2017 sind noch nicht bestandskräftig.

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