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Erscheinung:22.03.2018, Stand:geändert am 12.06.2018 | Thema Unerlaubte Geschäfte „Lionstradingclub Ltd.“: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der „Lionstradingclub Ltd.“ – der Betreiberin der Internetseite www.lionstradingclub.org –, Manchester, Großbritannien, am 13. März 2018 aufgegeben, ihr Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Sie wies das Unternehmen an, den Anlegern sämtliche angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder im kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben will, bedarf nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zuvor der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Die Lionstradingclub Ltd. nimmt Gelder entgegen und verspricht deren unbedingte Rückzahlung. Damit betreibt sie als Bankgeschäft das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Sie besitzt dafür keine Erlaubnis.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

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