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Erscheinung:02.05.2018, Stand:geändert am 01.06.2018 | Thema Unerlaubte Geschäfte „Luxembourg Offshore Banking“: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der „Luxembourg Offshore Banking Ltd.“, ansässig angeblich in Hongkong und/oder in Australien, am 23. April 2018 aufgegeben, ihr Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Das Unternehmen betreibt die Internetseiten www.luxosb.com sowie www.luxembourgoffshorebankingreview.com.

Die „Luxembourg Offshore Banking“ wirbt unter anderem mit sogenannten Offshore-Konten, die als Sparkonten bezeichnet werden. Damit betreibt sie als Bankgeschäft das Einlagengeschäft.

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder im kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben will, bedarf nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zuvor der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen besitzt keine solche Erlaubnis. Der Bescheid ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandkräftig.

Anders als in den Fragen und Antworten (FAQs) der Internetseite behauptet, ist das Unternehmen nicht der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Entgegen den Aussagen auf den Internetseiten besitzt das Unternehmen zudem keine Erlaubnis der australischen Aufsichtsbehörde ASIC (Australian Securities and Investments Commission).

Die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung ist seit dem 24. Mai 2018 bestandkräftig.

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