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Erscheinung:20.03.2019 | Thema Unerlaubte Geschäfte Trustsfund kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie „Trustsfund“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Das Unternehmen spricht potentielle deutsche Kunden per E-Mail an.

Unter der anonym registrierten Domain trustsfund.com bietet das Unternehmen in mehreren Sprachen eine individuelle Vermögensverwaltung in verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten und Vermögensanlagen an, darunter Exchange Traded Funds (ETF) und im Hochfrequenzhandel.

Das Unternehmen gibt keine Rechtsform an und behauptet, seinen Sitz in Scottsdale, USA, und in London, Großbritannien, zu haben.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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