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Erscheinung:17.10.2019, Stand:geändert am 19.05.2021 | Thema Unerlaubte Geschäfte Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH, Wesel, mit Bescheid vom 23. August 2019 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH hatte auf Grundlage von Verträgen über Zeichnungen für „Anleihe-Kapital Serie G“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Aktualisiert (19.8.2020):

Die BaFin hat der Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH, Wesel, mit weiterem Bescheid vom 28. Juli 2020 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH hatte auf Grundlage von Verträgen über Zeichnungen für Anleihe-Kapital Serie B, C, F, I, M, N, O, P, R, S und T gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Aktualisiert (19.05.2021):

Der Bescheid vom 23. August 2019 ist inzwischen bestandskräftig.

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