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Erscheinung:23.06.2021, Stand:geändert am 18.01.2022 | Thema Unerlaubte Geschäfte Handelsplattform topmarketcap.com: BaFin ermittelt gegen die TopMarketCap Ltd.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die TopMarketCap Ltd. keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von TopMarketCap Ltd. betriebenen Webseite topmarketcap.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet. Ein Impressum ist auf der Seite nicht vorhanden. Genauso wenig lassen sich dort anderweitige Hinweise auf den Geschäftssitz und die Adresse der TopMarketCap Ltd. entnehmen. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht jedoch hervor, dass die Geschäftsbeziehung zu den Kunden dem Recht von St. Vincent und die Grenadinen unterworfen wird.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Ergänzung vom 18. Januar 2022:

Der BaFin ist bekannt geworden, dass ehemalige Kundinnen und Kunden der Plattform von vorgeblichen Mitarbeitern der Aufsicht kontaktiert werden. Es wird dabei die E-Mail-Adresse „finanzabteilung@bafin-supports.de“ verwendet. Weitere E-Mails werden von „support@blockchain-supports.de“ versendet. Den Adressaten wird vorgegaukelt, die bei der Anlage auf der Plattform verlorengegangenen Gelder seien wiederbeschafft worden. Für ei-ne Rückzahlung des Guthabens sei zuvor jedoch die Entrichtung eines sogenannten Liquiditätsnachweises in Höhe von 19 Prozent erforderlich.

Die BaFin stellt klar, dass es sich bei den E-Mails um Fälschungen handelt, die nicht von der BaFin stammen; es liegt ein betrügerischer Hintergrund vor. Die BaFin tritt in keinem Fall in der dargestellten Form an Anlegerinnen und Anleger heran. Zudem macht die BaFin darauf aufmerksam, dass die Forderung zur Zahlung eines Liquiditätsnachweises grundsätzlich in höchstem Maße unseriös ist. Die BaFin rät dringend davon ab, einem entsprechenden Ansinnen nachzukommen.

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