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Erscheinung:22.12.2022 | Thema Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz Identitätsdiebstahl zulasten von Goldman Sachs: BaFin ermittelt wegen des unrechtmäßigen öffentlichen Angebots angeblicher Aktien der „Lamborghini SpA“

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG), dass unbekannte Täter sich unter der Bezeichnung „Goldman Sachs Asset Management“ bzw. „Goldman Sachs Asset Management & Marketing“ an Anlegerinnen und Anleger in Deutschland wenden, um ihnen den Erwerb von angeblichen Aktien der „Lamborghini SpA“ anzubieten. Die entsprechenden Anrufe und E-Mails stammen nicht von Goldman Sachs. Auch trifft es nicht zu, dass die Volks¬wagen AG eine Preisspanne sowie eine Angebotsfrist für den angeblich geplanten Börsengang der „Lamborghini SpA“ (bzw. „Automobili Lamborghini S.p.A.“) bekannt gegeben hat. Sie hat auch keinen Wertpapierverkaufsprospekt für die beschriebenen Aktien bei der BaFin zur Billigung eingereicht.

Ziel der Unbekannten ist dabei offenbar, die Kontaktierten zu Überweisungen auf durch die Unbekannten benannte Konten zu bewegen. Die Kontaktaufnahme erfolgt telefonisch unter der Rufnummer +49 69 247 50 701 sowie über die E-Mailadresse info@gsaminvest.de. Die Rufnummer und E-Mailadresse gehören nicht zu Goldman Sachs.

Den kontaktierten Personen wird ein als „Wertpapierprospekt für den Börsengang der Lamborghini S.p.A.“ bezeichnetes Dokument übersandt. Es handelt sich dabei nicht um einen durch die BaFin gebilligten Prospekt zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Außerdem benötigen Unternehmen, die Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Über eine solche Erlaubnis verfügen die Unbekannten nicht. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar; in einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

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