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Erscheinung:25.09.2024 | Thema Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz, Prospekte Best Direct Finance: BaFin ermittelt wegen des Angebots zum angeblichen Erwerb von Aktien der „OpenAI Inc.“ und warnt vor einem Identitätsdiebstahl

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten, die angeblich von der Gesellschaft Best Direct Finance stammen. Die unbekannten Täter und Täterinnen bieten unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Sie haben keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Konkret täuschen sie Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihnen Aktien der OpenAI Inc. kaufen zu können.

Die unbekannten Täter und Täterinnen betreiben darüber hinaus die Website bestdirect-finance.com. Dort werben sie für weitere Dienstleistungen, bspw. in den Bereichen Fest- und Tagesgeld, im Rahmen einer Vermögensverwaltung, einer Anlageberatung oder eines Wertpapierhandels. Bis vor kurzem hat die Website noch über ein Impressum verfügt. Dort hat sich der Betreiber als „Niederlassung in Zürich (…) der Muttergesellschaft, Best Direct Finance LTD aus dem Vereinigten Königreich“, vorgestellt. Nach Erkenntnissen der BaFin trifft diese Verbindung nicht zu. Es liegt vielmehr ein Identitätsdiebstahl vor.

In der Vergangenheit sind bereits häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar; in einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Zum Hintergrund:

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Im Zusammenhang mit OpenAI-Aktien ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Außerdem benötigen Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin warnt vor unseriösen Festgeldangeboten.

In der Rubrik „Finanzbetrug erkennen“ finden Sie aktuelle Warnungen der BaFin zu unerlaubt tätigen Unternehmen und erfahren, wie Sie sich vor weiteren Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

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