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Erscheinung:08.01.2025 | Thema Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz Robaca Assets: BaFin ermittelt wegen des Angebots zum angeblichen Ankauf von Aktien der Zazoon AG und weist auf Identitätsmissbrauch hin.

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Robaca Assets. Die Gesellschaft erbringt unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen. Dazu hat sie keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).

Konkret bietet die Gesellschaft Besitzern von Aktien der Zazoon AG an, diese ankaufen zu wollen. Dabei gibt sich Robaca Assets, die im Internet die Website robaca-assets.com betreibt, als Abteilung der Royal Bank of Canada aus. Dies trifft nicht zu, es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch. Auch das bei der BaFin registrierte Wertpapierinstitut RBC Capital Markets (Europe) GmbH, Frankfurt am Main, steht in keinerlei Verbindung zu Robaca Assets oder dem unterbreiteten Angebot.

Zum Hintergrund:

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Zazoon-Aktien liegt kein von der BaFin gebilligtes gültiges Wertpapierprospekt vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Außerdem benötigen Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Das sollten Sie wissen!

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

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