BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:15.09.2025 | Thema Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz S Broker: WhatsApp-Gruppen, Handels-App „Sbroke PRO“ und Website stocks.sbroker-pro(.)com: BaFin warnt vor Angeboten und weist auf Identitätsdiebstahl hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten, insbesondere über WhatsApp-Gruppen, die angeblich von der S Broker AG & Co. KG stammen.

In WhatsApp-Gruppen, in der Handels-App „Sbroke PRO“ und auf der Website stocks.sbroker-pro(.)com bieten bisher unbekannte Betreiber ohne Erlaubnis Aktien und Kryptowerte an.

Die Betreiber werben im Namen von vermeintlichen und tatsächlichen Mitarbeitenden der S Broker AG & Co. KG“. Dabei werden u.a. die Namen bzw. Identitäten „Marcus Brinker“ und „Helen Weissmann“ verwendet. Die S Broker AG & Co. KG und ihre Mitarbeitenden steht in keiner Verbindung zu den WhatsApp-Gruppen, der App und der Website. Es handelt sich insofern um einen Identitätsdiebstahl.

Die Betreiber geben an, von der Bafin beaufsichtigt zu werden und dass Herr Thorsten Pötsch, Exekutivdirektor der BaFin, ihr Anlageangebot persönlich empfiehlt. Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich insofern um einen Identitätsdiebstahl. Die unbekannten Betreiber erbringen Wertpapier-bzw. Finanzdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis.

Bekannte Messengerdienst-Gruppen sind unter anderem:

  • B41 Wirtschaft und Aktien News
  • Börsenstruktur-ST72
  • TrendRadar Börse-D6
  • Investorengruppe P1

Die Betreiber verwenden als Projektnamen unter anderem:

  • Walküren-Pumpen-Allianz-Projekt
  • Selektive Wachstumsstrategie-Projekt

Wer in Deutschland Wertpapier- bzw. Finanzdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Rubrik „Finanzbetrug erkennen“ finden Sie aktuelle Warnungen der BaFin zu unerlaubt tätigen Unternehmen und erfahren, wie Sie sich vor weiteren Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback