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Erscheinung:12.02.2020, Stand:geändert am 19.03.2021 | Thema Verbraucherschutz BaFin warnt erneut vor einer Tätigkeit als Treuhandassistent

Der BaFin sind Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen, die einen „Treuhandservice“ anbieten, Verbrauchern Jobangebote als „Treuhandassistenten“ unterbreiten. Das ist ein Versuch, Verbraucher anzuwerben, die gegen Entgelt über ihr Girokonto im Auftrag des Unternehmens Geldbeträge annehmen und weiterleiten. Die BaFin weist darauf hin, dass sie – entgegen den von den Unternehmen gemachten Angaben – Treuhandkonten weder registriert noch verwaltet. Derartige Bestätigungsschreiben der BaFin sind Fälschungen. Den betroffenen Verbrauchern empfiehlt die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden – Polizei oder Staatsanwaltschaft – über solche Sachverhalte zu informieren.

Beim angeblichen Jobangebot als Treuhandassistent soll der Verbraucher die Rolle eines Finanzagenten übernehmen. Seine Aufgabe besteht darin, für die Einzahlung bzw. Überweisung von Geldern angeblicher Kunden des Anbieters, sein eigenes Girokonto zur Verfügung zu stellen und dem Anbieter die Kontodaten mitzuteilen. Anschließend soll er das Geld weiterleiten – entsprechend den Weisungen des Anbieters.

Es besteht der Verdacht, dass die Gelder, die auf das Konto des Treuhandassistenten bzw. Finanzagenten transferiert werden sollen, von Personen stammen, die selbst Opfer krimineller Machenschaften, insbesondere von Betrug, geworden sind. Durch die vom Anbieter beauftragte Weiterleitung der Gelder an eine von ihm bestimmte Person manifestiert sich der eingetretene Schaden aus diesen kriminellen Handlungen.

Allerdings können sich Verbraucher, die als Finanzagenten, mithin auch als Treuhandassistenten agieren, strafbar machen. Denkbar ist insbesondere eine leichtfertige Geldwäsche. Erhält der Finanzagent etwa bei einer Tätigkeit als Treuhandassistent ein Entgelt, kann er zudem wegen des Erbringens von unerlaubten Zahlungsdiensten strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem kann der Finanzagent möglicherweise der Geltendmachung von etwaigen Rückzahlungsansprüchen derjenigen Person ausgesetzt sein, von der das eingezahlte oder überwiesene Geld stammt.

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