Erscheinung:17.03.2020 | Thema Prospekte Goldberg Financial B. V.: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Vorzugsaktien der Duracell Inc.
Die BaFin hat der Goldberg Financial B. V., nach eigenen Angaben mit Sitz in der Av. Jules Bordet 160/16, Brüssel, am 12. März 2020 das öffentliche Angebot von Vorzugsaktien der Duracell Inc. wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf die Goldberg Financial B. V. keine Vorzugsaktien der Duracell Inc. in der Bundesrepublik Deutschland zum Erwerb anbieten.
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die Untersagung erfolgte, weil die Goldberg Financial B. V. keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben.
Hinweis
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.
Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.