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Erscheinung:17.03.2025 | Thema Prospekte Bownce Holding GmbH: Verstoß gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die bownce Holding GmbH ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen. Der Grund: Die Aufsicht prüft, ob das in Konstanz ansässige Unternehmen beim Angebot von Aktien der bounce-Gruppe an Anlegerinnen und Anleger in Deutschland die Ausnahmevorschriften nach der Verordnung (EU) 2017/1129 einhält. Die BaFin hat für den Fall der Nichterfüllung Zwangsgelder angedroht.

Die bownce Holding GmbH hat der BaFin weder die angeforderten Auskünfte übersandt noch die ersuchten Informationen übermittelt. Damit ist sie einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach § 18 Absatz 2 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nicht nachgekommen.

Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist sofort vollziehbar und bestandskräftig.

Zum Hintergrund:

Für das öffentliche Angebot von Wertpapieren in der Europäischen Union muss nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Prospekt veröffentlicht werden. Wertpapiere wie die Aktien der bownce-Gruppe dürfen regelmäßig nur nach der Veröffentlichung eines von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekts öffentlich in Deutschland angeboten werden. Ein gebilligter Wertpapierprospekt wurde vorliegend jedoch nicht veröffentlicht.

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