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Erscheinung:27.06.2025 | Thema Prospekte „FRT Beratung“: Erlass eines Auskunfts- und Vorlageersuchens

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen Herrn Ivo Fritsche, auftretend unter „FRT Beratung“, ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen. Der Grund: Die Aufsicht prüft, ob das Unternehmen Anlegern in Deutschland ohne Verkaufsprospekt öffentlich Vermögensanlagen angeboten hat. Die BaFin hat für den Fall der Nichterfüllung Zwangsgelder angedroht.

Herr Ivo Fritsche, auch auftretend unter „FRT Beratung“, hat der BaFin weder die angeforderten Auskünfte übersandt noch die ersuchten Informationen übermittelt. Damit ist er einer ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) nicht nachgekommen.

Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist noch nicht bestandskräftig.

Gemäß § 6 VermAnlG muss ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern sich aus §§ 2 bis 2c VermAnlG nichts anderes ergibt.  Vor der Veröffentlichung muss der Verkaufsprospekt gemäß § 8 Abs. 1 VermAnlG von der BaFin gebilligt werden.

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