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Erscheinung:11.06.2002 | Thema Verbraucherschutz Informationen für Kunden der BkmU Bank AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hofft, mit den nachfolgenden Informationen zumindest einige der aufkommenden Fragen beantworten zu können:

1. Wird die Bank für den Geschäftsverkehr nochmals geöffnet?

Das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hob mit Bescheid vom 26. April 2002 die Erlaubnis der BkmU Bank AG zum Betreiben von Bankgeschäften auf und ordnete die Abwicklung an. Den Antrag der Bank im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Aufhebung des Bescheides lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschluss vom 3. Juni 2002 ab.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber der BkmU Bank ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot ("Moratorium"). Über die Rechtsmittel der Bank gegen diese Maßnahme hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Das Amtsgericht Charlottenburg, Berlin, eröffnete mit Beschluss vom 28. Mai 2002 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der BkmU Bank AG. Als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte es Herrn Rechtsanwalt Hartwig Albers aus Berlin.

Eine erneute Öffnung des Geschäftsbetriebes der Bank käme nur in Betracht, wenn die Bank mit Ihren Rechtsmitteln gegen die Verfügungen der BaFin Erfolg hätte.


2. Was passiert mit den Vermögenswerten der Kunden?

  1. Einlagen (z.B. Sparbriefe, Termingelder und Kontoguthaben) sind pro Kunde bis zu einer Höhe von 90% der Einlage, höchstens jedoch 20.000 Euro, durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) abgesichert. D.h. ein Kunde mit Einlagen in Höhe von 25.000 Euro würde zum Beispiel mit 20.000 Euro, ein Kunde mit Einlagen in Höhe von 15.000 Euro mit 13.500 Euro entschädigt.
  2. Wertpapiere stehen im Eigentum des Kunden und werden für diesen nur von der Bank verwahrt. Wertpapierdepots können daher weiterhin auf andere Institute übertragen werden, wenn sie nicht als Sicherheit für Forderungen der BkmU Bank AG gegen den Kunden dienen.
  3. Inhaberschuldverschreibungen, sog. "Kapitalbriefe" und Aktien der BkmU Bank unterliegen nicht der Einlagensicherung.

3. Muss der Kunde seine Ansprüche anmelden?

Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den sog. Entschädigungsfall festgestellt hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der gesicherten Kundengelder erfüllt. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken wird sich wegen der Entschädigung direkt an die Einleger der BkmU Bank AG wenden. Anträge und Anfragen der Kunden sind nicht erforderlich. Erst nachdem die Kunden über den Entschädigungsfall unterrichtet wurden, müssen sie ihren Entschädigungsanspruch grundsätzlich innerhalb eines Jahres schriftlich bei der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken anmelden.


4. Wie lange wird es dauern, bis die Kunden ihr Geld erhalten?

Bevor die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken das Geld an die Einleger auszahlen kann, muss sie zunächst die Namen der Einleger und die Höhe ihrer Forderungen feststellen. Eine Prognose, wie lange dieses Verfahren dauert, ist nicht möglich. Der Zeitraum hängt unter anderem von der Anzahl der Kunden und der internen Organisation der Bank ab. Nach dem Einleger- und Anlegerentschädigungsgesetz müssen die angemeldeten Ansprüche aber spätestens drei Monate, nachdem die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt wurden, erfüllt werden.


5. Was muss der Kunde tun, damit sein Wertpapierdepot übertragen wird?

Zur Übertragung der Wertpapiere muss der Kunde der BkmU Bank AG einen entsprechenden Auftrag erteilen und dabei unbedingt seine genaue neue Bankverbindung angeben, auf die er sein Depot übertragen haben will.

6. Was passiert, wenn Kunden der BkmU Bank AG Vermögenswerte als Sicherheiten übertragen haben?

Diese Sicherheiten können erst frei gegeben werden, wenn der der Sicherung zu Grunde liegende Kredit abgelöst wurde.

7. Bestehen die Verpflichtungen von Kunden (z.B. Tilgungszahlungen auf Darlehen) gegenüber der Bank weiter?

Die Verpflichtungen bestehen im vollen Umfang weiter. Besondere Zahlungsaufforderungen gegenüber dem Kunden sind nicht erforderlich.

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