Erscheinung:15.03.2012, Stand:geändert am 17.09.2021Warum sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie geistig oder psychisch Erkrankte nicht in der privaten Unfallversicherung versicherbar?
Die Vertragsbedingungen der meisten Unfallversicherer enthalten die Bestimmung, dass dauernd pflegebedürftige Personen sowie geistig oder psychisch Erkrankte nicht versicherbar sind. Diese Regelung soll die Versicherungsnehmer in erster Linie davor schützen, Beiträge ohne sinnvollen Versicherungsschutz zahlen zu müssen. Hintergrund ist, dass die jedem Unfallversicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen Regelungen enthalten, die den Versicherer berechtigen, Personen mit Vorerkrankungen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zu versagen. Gesundheitsschädigungen sind nämlich in der Unfallversicherung nur insoweit vom Versicherungsschutz umfasst, als sie durch ein Unfallereignis hervorgerufen werden. Der Unfallversicherer ist also grundsätzlich für die Folgen eines Unfallereignisses leistungspflichtig, nicht jedoch für bereits vorliegende Krankheiten oder Gebrechen. Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands keine oder nur gekürzte Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten können, sollen aber auch nicht beitragspflichtig sein. Die betroffenen Personen sollen also vor Beitragsverpflichtungen ohne Anspruch auf adäquate Gegenleistung geschützt werden.