Erscheinung:23.01.2025 | Thema Maßnahmen KT Bank AG: BaFin setzt Bußgelder fest
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die KT Bank 30 Bußgelder in Höhe von insgesamt 600.000 Euro festgesetzt. Grund für die Bußgelder waren Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und das Kreditwesengesetz. Je Verstoß wurde ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt.
Das Unternehmen hatte keine wirksame Überwachung der internen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen, Aufzeichnungen von Legitimationsnachweisen und Meldeadressen nicht aufbewahrt sowie Geschäftsbeziehungen nicht kontinuierlich überwacht. Zudem hatte es keine geeigneten Prozesse installiert, die hinreichend sicherstellen, dass negative Informationen im Rahmen der Kundenrisikoeinstufung angemessen berücksichtigt werden. Des Weiteren wurden bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten dessen Namen nicht erhoben. Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung hatte die KT Bank nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene eingeholt und es unterlassen, Verdachtsmeldungen abzugeben. Außerdem gewährte sie Kredite, ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Erst- und / oder laufenden Offenlegungspflichten vollständig zu überprüfen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Gemäß § 6 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) haben Kreditinstitute interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Kreditinstitute sollen so verhindern, dass ihre Leistungen dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Kreditinstitute haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßen zudem zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.
Gemäß § 8 Absatz 4 GwG haben Kreditinstitute Aufzeichnungen und sonstige Belege nach den Absätzen 1 bis 3 fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. Diese Aufzeichnungen sind wichtig und erforderlich, um im Ermittlungsfall Geschäftsvorfälle und Transaktionen transparent und nachvollziehbar zu machen.
Gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 5 GwG müssen Kreditinstitute Geschäftsbeziehungen, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, kontinuierlich überwachen und dabei sicherstellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos in angemessenen zeitlichen Abständen aktualisiert werden.
Die Aktualisierung der Kundendaten ist eine wichtige Pflicht nach dem Geldwäschegesetz. Um zu verhindern, dass Bankkonten anonym eröffnet und zur Geldwäsche missbraucht werden, müssen Banken alle ihre Kundinnen und Kunden zu Beginn der Geschäftsbeziehung identifizieren und diese Informationen dokumentieren. Da sich relevante Daten der Kundinnen und Kunden wie beispielsweise die Adresse im Laufe der Zeit verändern können, sind die Banken verpflichtet, ihre Kundendaten regelmäßig bzw. anlassbezogen zu aktualisieren. Dafür müssen sie geeignete Maßnahmen treffen.
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 GwG muss der konkrete Umfang der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsprechen, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion. Die Kreditinstitute sollen in die Lage versetzt werden selbst die konkrete Risikosituation im Einzelfall einzuschätzen und in eigenem Ermessen den Umfang der nötigen Maßnahmen zu bestimmen. Die Vorschrift erlaubt eine flexible Ausgestaltung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten jedoch nur insoweit, als es das Risiko in Bezug auf den konkreten Vertragspartner, die konkrete Geschäftsbeziehung oder die konkrete Transaktion zulässt.
Gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 GwG haben Kreditinstitute in Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten zum Zweck der Identifizierung zumindest den Namen und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Die Verpflichtung zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten ist eine zentrale Verpflichtung innerhalb der Kundensorgfaltspflichten. Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sachgerechte, zutreffende und aktuelle Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten vorliegen, um sich die für die Schaffung effizienter interner Sicherungsmaßnahmen notwendige Transparenz der Geschäftsstruktur verschaffen zu können.
§ 15 Absatz 4 Nummer 1 GwG fordert in bestimmten Fällen die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung einer risikobehafteten Geschäftsbeziehung. Zusätzliche Maßnahmen, die als verstärkte Sorgfaltspflichten umzusetzen sind, sind erforderlich, wenn erhöhte Risiken in der Risikoanalyse bzw. in einem Einzelfall vorliegen oder ein PEP-Status (politisch exponierte Person – PEP) festgestellt wird.
Kreditinstitute sind verpflichtet, eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu erstatten, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Transaktion oder ein sonstiger Geschäftsvorfall mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen könnte.
Diese Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich abgegeben werden, damit die FIU, falls erforderlich, zügig weitere Schritte einleiten, wie etwa die Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden.
Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) darf ein Kreditinstitut Kredite ab einer bestimmten Höhe nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lässt und zwar sowohl vor Gewährung des Kredits (Erstoffenlegung) als auch während der gesamten Laufzeit des Kredits (laufende Offenlegung). § 18 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 KWG statuieren Ausnahmen von diesem Grundsatz. Die Vorschrift soll dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und der ihm von den Einlegern anvertrauten Gelder dienen.
Die KT Bank AG hatte gegen diese Vorschriften verstoßen.