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Erscheinung:17.02.2025 | Thema Maßnahmen SECB Swiss Euro Clearing Bank GmbH: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Die SECB Swiss Euro Clearing Bank GmbH muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Darüber hinaus muss die Bank zusätzliche Eigenmittelanforderungen einhalten, bis sie die organisatorischen Mängel beseitigt hat. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.

Eine Sonderprüfung im Jahr 2024 hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht in allen geprüften Teilbereichen gegeben war. Betroffen waren das Informationsrisiko- und Informationssicherheitsmanagement sowie das Auslagerungsmanagement.

Die Maßnahmen sind seit dem 14. Februar 2025 bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und umsetzen, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der SECB Swiss Euro Clearing Bank GmbH getan.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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