Erscheinung:23.01.2025 | Thema Maßnahmen BaFin verwarnt Geschäftsleiter
Die Finanzaufsicht BaFin hat einen Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes verwarnt. Grund waren Mängel in der Geschäftsorganisation.
Der Bescheid ist bestandskräftig.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll nämlich gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter sind für die Einhaltung dieser Regelungen durch das Institut nach § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG verantwortlich.
Erbringt ein Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut Wertpapierdienstleistungen bzw. Wertpapiernebendienstleistungen hat es zudem die Vorschriften des 11. Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einzuhalten. Zentral ist die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zum Zwecke der Einhaltung der Verhaltenspflichten im Umgang mit den Kundinnen und Kunden. Wie das zu geschehen hat, regelt § 80 WpHG. Von großer Bedeutung dafür ist eine wirksame Compliance-Funktion.
Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter haben nach § 81 WpHG dafür zu sorgen, dass alles Notwendige vorhanden ist, um Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Dazu zählen nach Absatz 1 Nr. 1 a) und b) die hierfür erforderlichen Regelungen, Mittel und entsprechend qualifiziertes Personal.
Die Geschäftsorganisation und insbesondere das Risikomanagement war im konkreten Fall Gegenstand von angeordneten Prüfungen der BaFin, die Verstöße des betreffenden Instituts aufgezeigt hatten.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.
Setzt ein Geschäftsleiter bzw. eine Geschäftsleiterin nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die BaFin seine bzw. ihre Abberufung verlangen und ihm bzw. ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagen.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.