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Erscheinung:24.09.2025 | Thema Bilanzkontrolle Gerresheimer Aktiengesellschaft: Prüfungseinleitung der BaFin für den Konzernabschluss zum 30. November 2024 und den zugehörigen Lagebericht

Der Finanzaufsicht BaFin liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gerresheimer Aktiengesellschaft gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Daher hat sie am 18. September 2025 eine Prüfung des Konzernabschlusses der Gerresheimer AG zum Stichtag 30. November 2024 und des zugehörigen Lageberichts eingeleitet.

Die Prüfung wurde eingeleitet, weil das Unternehmen möglicherweise Umsatzerlöse für einige Verträge mit Kunden erfasst hat, obwohl die Umsätze noch nicht realisiert waren.

Da die BaFin die Prüfung öffentlich bekannt gemacht hat, wird sie die Öffentlichkeit über ihr Ergebnis informieren. Dies geschieht unabhängig davon, ob sie bei der Prüfung Fehler in der Rechnungslegung feststellt oder nicht.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Hat die BaFin konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung, muss sie eine anlassbezogene Prüfung bei dem betroffenen Unternehmen einleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (§ 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG). Diese Prüfungen führen in der Regel Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer der BaFin durch.

Die BaFin soll von ihr eingeleitete anlassbezogene Prüfungen auch bekanntmachen (§ 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG). Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) kann die BaFin seit dem 1. Januar 2022 die Öffentlichkeit früher und transparenter über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren.

Mit der Bekanntmachung einer Prüfungseinleitung macht die BaFin die Arbeit ihrer Bilanzkontrolle transparent. Das bedeutet aber nicht, dass eine Rechnungslegung fehlerhaft ist oder dies voraussichtlich festgestellt wird.

Weiterführende Informationen zu Bekanntmachungen von Bilanzkontrollverfahren beinhaltet die Aufsichtsmitteilung der BaFin.

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