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Erscheinung:10.07.2020 Coronakrise

EBA erläutert Leitlinien zu allgemeinen Zahlungsmoratorien

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA geht in einem am 7. Juli veröffentlichten Bericht (EBA Report on the Implementation of Selected COVID-19 Policies) auf Fragen ein, die sich Aufsichtsbehörden und Kreditinstituten im Zusammenhang mit COVID-19 stellen.

Zu den Leitlinien zu allgemeinen Zahlungsmoratorien vom 2. April 2020 (siehe „EBA veröffentlicht Leitlinien zu allgemeinen Zahlungsmoratorien“) enthält der Bericht eine Reihe von Antworten auf offene Auslegungsfragen. Er liefert zudem einen Überblick über Zahlungsmoratorien innerhalb der Europäischen Union.

Außerdem benennt die EBA Kriterien, um europaweit Klarheit darüber zu schaffen, wie es aufsichtsrechtlich zu bewerten ist, wenn COVID-19-Verluste die Eigenkapitalanforderungen beeinflussen. Der Bericht fordert Kreditinstitute auf, Informationen über Datenverluste zu sammeln. Dies darf bei der Festlegung von Eigenkapitalanforderungen jedoch keine Rolle spielen.

Die EBA geht davon aus, den Bericht zu einem späteren Zeitpunkt aktualisieren zu müssen.

Schon jetzt möchte die BaFin für den Bereich der operationellen Risiken ihre Verwaltungspraxis weiter konkretisieren:

Zu 3.5 im „EBA Report on the Implementation of Selected COVID-19 Policies“
Die BaFin stimmt der EBA-Fußnote 17 ausdrücklich zu, wonach die Kosten für operationelles Risiko (OpRisk-Kosten) alle Kosten beinhalten, die den ursprünglichen Status wiederherstellen. Diesbezüglich stellt die BaFin klar, dass Kosten, die eine Verbesserung zum Status ex ante darstellen, nicht einzubeziehen sind – zum Beispiel: Während einmalige Reinigungskosten der Betriebsstätten nach einem echten COVID-19-Fall wieder den alten Status herstellen und somit in die OpRisk-Kosten einzubeziehen sind, wären erhöhte Reinigungskosten (andere Mittel, erhöhte Frequenz) in Gegenwart und Zukunft keine OpRisk-Kosten, sondern nur veränderte Geschäftskosten. Investitionen in eine veränderte IT (dezentral, mehr Home-Office, Laptops, Access-Tokens etc.) sind Verbesserungen über den ursprünglichen Zustand hinaus und sind daher auch nicht in die OpRisk-Schadenssumme einzubeziehen.
Zu 3.6 letzter Anstrich
Die BaFin möchte unterstreichen, dass es sich hierbei um eine einmalige Unterstützungsmaßnahme handelt, die von ihrer grundsätzlichen Verwaltungspraxis abweicht und keinesfalls als ein Präzedenzfall betrachtet werden sollte. Risiken von Wertverlusten bei gehaltenen Aktiva oder erhöhte Aufwendungen aus bestehenden Verträgen infolge von Rechtsänderungen1 sind als externes Risiko grundsätzlich mit Eigenmitteln zu unterlegen. Um die Wirksamkeit der COVID-19-Maßnahmen im Bereich des Kreditrisikos zu unterstützen, wird in diesem Fall jedoch auf die Anwendung der stehenden Verwaltungspraxis verzichtet.

Fußnote

  1. 1 Zum Vergleich kann hier die Entscheidung einiger zentraleuropäischer Staaten gesehen werden, die es Konsumenten erlaubten, Euro- und Schweizer-Franken-Kredite auf Basis staatlich festgelegter Wechselkurse zu tilgen. Auch hier vertreten BaFin und Bundesbank die Ansicht, dass dies OpRisk-Ereignisse sind. Sie haben in diesen Fällen die Institute aufgefordert, die Ereignisse mit den damit verbundenen Kosten in ihre Datensammlungen aufzunehmen.

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