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Erscheinung:23.04.2009 | Thema Geldwäschebekämpfung

Rundschreiben 9/2009 (GW)

Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:345:0001:0009:DE:PDF) ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft und von den Verpflichteten gemäß Artikel 2 Nr. 5, die Geldtransfers im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 durchführen, zu beachten. Hierzu gehören nach gegenwärtiger Rechtslage Kreditinstitute sowie Finanzdienstleistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft betreiben, bzw. Zahlungsinstitute nach dem künftigen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Die Einhaltung der Pflichten, die seit dem 21. August 2008 teilweise bußgeldbewehrt sind (vgl. § 56 Abs. 4 KWG), ist auch Gegenstand der Jahresabschlussprüfung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG).

Artikel 8 und 9 der Verordnung enthalten dabei Pflichten für den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten, wie dieser mit eingehenden Transfers umzugehen hat, die unvollständige Auftraggeberdaten enthalten.

I. Anwendungshinweise zu den Pflichten, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers an die Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten ergeben

Auf Bitten der EU-Kommission hat die gemeinsame Arbeitsgruppe zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der drei europäischen Finanzaufsichtsgremien CEBS, CEIOPS und CESR (AMLTF) unter Beteiligung der europäischen Kreditwirtschaft im Oktober letzten Jahres Anwendungshinweise zu den Anforderungen aus Artikel 8 und 9 der Verordnung erarbeitet. Ziel dieser Hinweise ist es, den verpflichteten Zahlungsverkehrsdienstleistern durch verschiedene Auslegungsoptionen praktikable und harmonisierte Lösungswege aufzuzeigen, wie mit diesen Anforderungen umgegangen werden kann. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat diese Hinweise in die deutsche Sprache übersetzen lassen.

Die Hinweise entsprechen den Aufsichtsanforderungen der BaFin, die gemäß § 25b KWG die Einhaltung der in der Verordnung enthaltenen

Pflichten überwacht, so dass die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten ihre diesbezüglichen Verfahren an den Hinweisen auszurichten haben. Die seinerzeitige zwischen dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA), dem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin abgestimmte und den Kreditinstituten 2007 vom ZKA zur Kenntnis gebrachte Verfahrensweise ist damit mit Beginn der Meldungen nicht mehr anzuwenden.

Soweit in den Hinweisen von der „zuständigen Aufsichtsbehörde“ die Rede ist, ist hiermit die BaFin – Gruppe Geldwäscheprävention – gemeint. Gleiches gilt für die unter Ziffer 45 der Hinweise genannten „zuständigen Behörde“, an die die Meldungen im Falle von regelmäßig eingehenden und nicht den Anforderungen an die Angabe von Auf­traggeberinformationen entsprechenden Transfers zu erfolgen haben.

II. Meldepflicht über regelmäßig mit unvollständigen Auftraggeberdaten eingehende Geldtransfers gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006

Die Meldepflicht über regelmäßig mit unvollständigen Auftraggeberdaten eingehende Geldtransfers wird durch Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 statuiert. Die entsprechenden Meldungen sind unter Verwendung des beigefügten Formulars, das in elektronischer Form auf der Homepage der BaFin (www.bafin.de) zu finden ist, zum Quartalsbeginn (beginnend mit dem 3. Quartal 2009) per elektronischer Mail an das Postfach der Gruppe Geldwäscheprävention (GW@bafin.de) oder hilfsweise per Post an die BaFin - Gruppe Geldwäscheprävention -, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, zu übersenden.

Im Auftrag

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