Erscheinung:28.05.2008 | Geschäftszeichen VA 21 - A - 2008/0033 | Thema Verbraucherschutz Hinweise zu einigen Auslegungsfragen zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Um Missverständnisse bei Auslegungsproblemen zu einigen Fragestellungen, die sich aufgrund des neuen VVG ergaben, zu vermeiden, weist die BaFin auf folgende Punkte hin:
- Insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Überschussbeteiligung kommt eine Anwendung des § 153 VVG bei Kapitalisierungsgeschäften – zumindest analog – in Betracht.
- Der Sinn und Zweck des § 169 Abs. 3 VVG spricht gegen eine Einbeziehung der Versicherungen mit Einmalbeitrag in den Schutzbereich dieser Norm. Eine aufsichtsrechtliche Beanstandung der Nicht-Anwendung des § 169 Abs. 3 VVG bei Einmalbeitragsversicherungen kommt daher eher nicht in Betracht. Jedoch sei betont, dass § 169 VVG nur für Neuverträge gilt, so dass die Unternehmen das Problem im Rahmen ihrer Vertragsgestaltung berücksichtigen könnten.
- § 169 Abs. 6 VVG sieht eine Beteiligung der Aufsicht bei der Herabsetzung von Rückkaufswerten nicht vor. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der BaFin kommt im Rahmen der Missstandsaufsicht gemäß § 81 VAG in Betracht.
- Änderungen des Geschäftsplans, und damit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), für den Altbestand gem. § 11c VAG bedürfen weiterhin der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Im Weiteren ist festzustellen, dass nach Artikel 1 Abs. 3 EGVVG die Einschaltung eines Treuhänders im Sinne des § 172 VVG-alt bei der Anpassung von AVB an die neuen Gesetzesregelungen nicht erforderlich ist. Artikel 1 Abs. 3 EGVVG geht dem Artikel 1 Abs. 1 EGVVG (hiernach wäre eine Anwendung von § 172 VVG-alt weiterhin denkbar) als lex specialis vor.
- Für den Altbestand richtet sich die Berechnung des Rückkaufswertes – wie bisher – nach dem genehmigten Geschäftsplan.
- Bei laufenden Renten ist ebenfalls eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG vorzusehen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des BVerfG-Urteil vom 26. Juli 2005 (1 BvR 80/95), der bei der Interpretation des § 153 VVG zu Grunde zu legen ist.
- Der Anwendungsbereich des § 155 VVG kommt für Sterbekassen nur einschränkend bezüglich der jährlichen Unterrichtungsverpflichtung über die Entwicklung der Bewertungsreserven aufgrund der Ausnahmeregelung in § 211 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz VVG in Betracht. Eine jährliche Unterrichtung über die Entwicklung der Bewertungsreserven muss daher nicht stattfinden, allerdings besteht für die jährliche Mitteilung über die sonstige Überschussbeteiligung keine Erleichterung für die Sterbekassen.