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Erscheinung:26.10.2007 | Thema Verbraucherschutz Tarifkalkulation in der Restschuld-Lebensversicherung

Die Veröffentlichung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in den Ver-BAV 2000 S. 24, nach der Pauschalbeiträge in der Restschuld-Lebensversicherung einen Verstoß gegen §§ 11 und 81 VAG darstellen können, wird hiermit aufgehoben.

1. Gründe

Unter Pauschalbeiträgen werden Beiträge verstanden, die nicht vom individuellen Alter und Geschlecht der versicherten Person abhängen.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Berücksichtigung des Risikomerkmals Geschlecht in der Lebensversicherung zwingend ist. Das Versicherungsunternehmen kann sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des AGG vornehmen, muss dies aber nicht tun.

Neben Alter und Geschlecht sind in der Risiko-Lebensversicherung mittlerweile weitere Tarifierungsmerkmale verbreitet. Die Entscheidung, welche davon zu berücksichtigen sind, trifft das jeweilige Versicherungsunternehmen. Aus § 11 VAG lässt sich nicht ableiten, dass bestimmte Risikomerkmale bei der Prämienkalkulation zwingend anzuwenden sind, andere jedoch nicht.

In der Restschuld-Lebensversicherung kann mehr als die Hälfte der Prämie auf Kostenzuschläge entfallen. Eine eindeutige Differenzierung dieses Teils der Prämie nach Alter- und Geschlecht ist nicht möglich. Es erscheint unangemessen, für den kleineren Teil der Prämie eine alters- und geschlechtsabhängige Kalkulation vorzuschreiben.

Die Restschuld-Lebensversicherung ist ein Annexgeschäft zu einem Kreditgeschäft, bei dem biometrische Merkmale keine Rolle spielen. Die Prämie für die Restschuld-Lebensversicherung stellt nur einen kleinen Teil des wirtschaftlichen Gesamtumfangs dar. Auch dies spricht dagegen, für sie eine bestimmte Tarifierung vorzuschreiben.

2. Aktuarielle Grundsätze

Die BaFin hält es weiterhin für erforderlich, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Restschuld-Lebensversicherung auf einzelvertraglicher Ebene unter Berücksichtigung des individuellen Risikos durchzuführen. Dies hat nach § 11 Abs. 1 VAG Auswirkungen auf die Prämienkalkulation. Bei Erhebung von Durchschnittsprämien ist die Bestandszusammensetzung eine Rechnungsgrundlage, die unter Beachtung der Art der Tarifierung (Einmalbeiträge, laufende Einmalbeiträge, laufende Beiträge) ausreichend sicher anzusetzen ist.

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