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Erscheinung:18.02.2014 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Versicherungsaufsichtsrechtliche Einordnung der Delegation der Meldepflicht nach Artikel 9 Abs. 1 EMIR

Nach Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 3 EMIR kann eine der Meldepflicht unterliegende Gegenpartei oder zentrale Gegenpartei die Meldung der Einzelheiten zu den Derivatekontrakten delegieren. Hinsichtlich der versicherungsaufsichtsrechlichen Einordung dieser Delegation ist eine Unterscheidung zwischen einer Übertragung der Meldepflicht auf den Kontrahenten und auf einen geeigneten Dritten erforderlich.

Sofern die Meldepflicht nach Artikel 9 EMIR auf den Kontrahenten übertragen wird, liegt nach derzeitiger Auffassung der BaFin keine Auslagerung und damit auch keine Funktionsausgliederung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG vor. Zielsetzung des § 9 Abs. 1 EMIR in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19.12.2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister ist es, Mehrfachmeldungen gleichen Inhalts zu vermeiden, wenn beide Vertragsparteien der EMIR unterliegen. Die Vorschrift stellt auf eine praktikable Umsetzung der Meldepflicht ab und dient in erster Linie der Arbeitsvereinfachung. Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, wenn eine Partei die Meldung an das Transaktionsregister abgibt.

Bei der Übertragung der Meldepflicht auf einen geeigneten Dritten ist stets eine Einzelfallprüfung dahingehend erforderlich, ob eine Funktionsausgliederung nach §§ 5 Abs. 3 Nr. 4, 64a Abs. 4 VAG in Verbindung mit Punkt 8 der MaRisk VA oder eine Ausgliederung von Dienstleistungen nach § 64a Abs. 4 VAG in Verbindung mit Punkt 8 der MaRisk VA vorliegt.

Die BaFin weist vorsorglich darauf hin, dass auch bei der Auslagerung von Dienstleistungen die Anforderungen im Rahmen des Risikomanagements und damit zumindest die in § 64a Abs. 4 VAG und in Punkt 8 der MaRisk VA niedergelegten Anforderungen einzuhalten sind.

Kontakt: Ba­Fin, Re­fe­rat VA 54
Versicherungsspezifische Rückfragen zur EMIR

Grundsatzreferat Kapitalanlagen
E-Mail: va54@bafin.de

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