Erscheinung:04.06.2003 | Geschäftszeichen I 5 - C 111 - 2/2003 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung der von der Cartesio S. r. L., Italien, durchgeführten Verbriefungstransaktion im Grundsatz I (GS I) gemäß §§ 10, 10a KWG
Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
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in Ihrem o.g. Schreiben fragen Sie an, ob die Risikoaktiva, die von Cartesio S. r. L., Italien, emittiert werden, als von der Region Latium geschuldet angesehen werden können, sodass ein Risikogewicht in Höhe von 20 % gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1a GS I sachgerecht ist.
I.
Cartesio ist eine nach dem italienischen Recht errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die Erlaubnis besitzt, Verbriefungstransaktionen durchzuführen, also eine Zweckgesellschaft, die im vorliegenden Fall Leasingforderungen verbrieft.
Die in dem Leasingvertrag begründeten Forderungen des Leasinggebers gegen die Region Latium werden an Cartesio, zum Zwecke der Verbriefung verkauft und abgetreten. Es ist vertraglich vorgesehen, dass die Region Latium die Leasingforderungen direkt an Cartesio leistet.
Cartesio verpfändet alle Ansprüche und Rechte, die ihr aus den Verträgen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderung und der Verbriefung zustehen an einen Sicherheitentreuhänder. Nicht an diesen verpfändet oder abgetreten werden die Forderungen und das Zahlungsversprechen der Region Latium. Nach italienischem Gesetz stehen diese Cartesio auch im Insolvenzfall ausschließlich zur Bedienung der zur Refinanzierung begebenen Schuldverschreibung und der damit zusammenhängenden Kosten zur Verfügung.
II.
Die gewählte Konstruktion gestattet, die von Cartesio emittierten Risikoaktiva als von der Region Latium geschuldet, anzusehen. Die Leasingforderungen werden quasi an die Erwerber der Anleihen durchgeleitet. Damit stehen diese so, als ob die Region Latium die Anleihe bedient.
Es ist im vorliegenden Fall unbedenklich, dass die Erwerber der Schuldverschreibungen kein Pfandrecht an den Leasingforderungen eingeräumt bekommen oder diese ihnen zur Sicherheit übereignet werden. Die Forderungen sowie das Zahlungsversprechen der Region Latium verbleiben bei Cartesio. Diese stehen Cartesio ausschließlich zur Bedienung der begebenen Schuldverschreibungen und der damit verbundenen Kosten zu. Aus dieser gesetzlichen Vorgabe heraus macht es keinen Sinn, eine Verpfändung oder Abtretung der Forderungen an die Erwerber der Schuldverschreibungen bzw. an den für sie eingeschalteten Sicherheitentreuhänder zu verlangen.
Allerdings gehen, wie Sie mir mitteilen, die Ansprüche der abwickelnden Bank und der Treuhänder denen der Erwerber der Schuldverschreibungen im Rang vor, die Ansprüche des Swappartners sind zu ihren gleichrangig. Dies steht im Widerspruch zu der Anforderung im Repackaging-Rundschreiben, dass den Anleihegläubigern die Sicherheit im Falle der Verwertung in voller Höhe zur Verfügung stehen muss. Dies wird weiter präzisiert, in dem es heißt, dass die Ansprüche von möglichen Treuhändern und Swappartnern erst nach denen der Anleihegläubiger befriedigt werden dürfen. Ich stimme Ihnen allerdings dahingehend zu, dass die den Ansprüchen der Anleihegläubiger vorrangigen Ansprüche vom finanziellen Umfang nicht so gewichtig sind, dass sie die Stellung der Anleihegläubiger, im Falle der Insolvenz fast vollumfänglich befriedigt zu werden, beeinträchtigen. Aufgrund der im Vergleich zur Höhe der Emission geringen Umfangs der vor- und gleichrangigen Ansprüche vermag ich ein Abweichen meiner im Repackaging-Rundschreiben formulierten Voraussetzung zu tolerieren. Dies bedeutet jedoch keine generelle Aufgabe dieser Voraussetzung.
Abschließend kann ich Ihnen daher mitteilen, dass ich keine Bedenken habe, die Risikoaktiva, die von Cartesio emittiert werden, gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1a GS I mit 20 % zu gewichten.
Die o.g. Überlegungen gelten aus meiner Sicht auch für den Großkreditbereich, so dass auch insoweit entsprechend § 17 Nr. 1 GroMiKV eine Anrechnung zu 20 % erfolgen kann.
Ihr Einverständnis voraussetzend werde ich dieses Antwortschreiben auf der Website der BaFin anonymisiert einstellen.