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Erscheinung:26.02.2002 | Geschäftszeichen I 5 - C 111 - 2/2002 | Thema Eigenmittel Risikogewichtung einer von einer nach luxemburgischen Recht errichteten Einzweckgesellschaft emittierten asset-backed Anleihe

Grundsatz I (GS I) gemäß §§ 10, 10a KWG - Risikogewichtung einer von einer nach luxemburgischen Recht errichteten Einzweckgesellschaft emittierten asset-backed Anleihe, in der künftige Forderungen der Republik Griechenland gegen die Europäischen Gemeinschaften auf Leistungen aus dem "gemeinschaftlichen Förderkonzept" ("Community Support Framework III") verbrieft werden

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Risikoaktiva, die Forderungen ausschließlich gegen den Emittenten eines Wertpapiers begründen, sind grundsätzlich mit dem Adressenrisikogewicht des Emittenten zu gewichten[1]. Für asset-backed securities (ABS), die von einem SPV emittiert werden, gilt danach generell ein Adressengewicht von 100 % gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 GS I. Dies entspricht der Vorgabe in Art. 43 Abs. 1 lit. d Nr. 4 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (im Folgenden: KodifizierungsRL), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute.

Sie hatten mir bestätigt, dass es sich bei der von Ihnen bezeichneten Transaktion um die Verbriefung von künftigen Forderungen der Republik Griechenland gegen die Europäischen Gemeinschaften auf Leistungen aus dem "gemeinschaftlichen Förderkonzept" (Community Support Framework) im Sinne des Art. 9 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds durch die nach luxemburgischen Recht errichtete Einzweckgesellschaft "Atlas Securitisation S.A." handelt.
Mir sind keine Gründe ersichtlich, auf Risikoaktiva, deren Erfüllung von der "Atlas Securitisation S.A." geschuldet wird, ein geringeres Risikogewicht als 100 % gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 GS I anzuwenden.

Nach den mir vorliegenden Informationen kommt auch im Hinblick auf die als "Undertaking" bezeichnete Verpflichtung der Republik Griechenland keine erleichterte Anrechnung der Anleihe als ein durch eine Zentralregierung der Zone A "ausdrücklich gewährleistetes" Risikoaktivum gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GS I in Betracht.

Wie ich einem Pre-Sale Report zur "Atlas Securitisation S.A." entnommen habe, steht die Republik Griechenland im Rahmen der als "Undertaking" bezeichneten Vereinbarung dafür ein, dass dem Emittenten rechtzeitig zu bestimmten Zahlungsterminen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um fälligen Zahlungsverpflichtungen aus den Anleihen nachzukommen. Dieses "Undertaking" sichert m.W. lediglich den Bestand der Aktivseite des Emittenten; sie garantiert nicht die Tilgung der diese refinanzierenden Verbindlichkeiten des Emittenten.

In meinem Schreiben vom 29. November 2000 habe ich mitgeteilt, dass eine von der Republik Griechenland im Zuge der Verbriefung künftiger Einnahmen aus der staatlichen Lotterie gewährte "Performance Undertaking" nach deutschem Solvabilitätsregime nicht dazu führt, dass Forderungen gegen das SPV als "ausdrücklich gewährleistet" gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GS I (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a Nr. 4 KodifizierungsRL) oder "nachweislich gesichert" gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GS I (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a Nr. 7 KodifizierungsRL) angesehen werden können, da die "Performance Undertaking" bei Leistungsstörungen des Emittenten keine unmittelbaren Ansprüche der Investoren gegen die Republik Griechenland begründet.

Nach den mir vorliegenden Informationen sehe ich keinen Grund, für die Beurteilung der Transaktion "Atlas Securitisation S.A." von dieser Entscheidung abzuweichen.

Nach derzeitiger Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes ergibt sich auch keine andere Gewichtung nach Maßgabe meines Rundschreibens 6/97 zur "Behandlung von Wertpapieren im Rahmen von 'Repackaging'-Vereinbarungen". Ursprünglich bezog sich der Anwendungsbereich dieses Rundschreibens auf im Rahmen eines "Repackaging" von einem SPV begebene Wertpapiere, deren Erfüllung durch Wertpapiere einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank der Zone A oder durch Wertpapiere der Europäischen Gemeinschaften besichert ist.

Mit Schreiben vom 9. März 2001 wurde der Anwendungsbereich des Rundschreibens 6/97 auf Wertpapiere erweitert, deren Erfüllung durch spanische Pfandbriefe besichert ist. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Hinweis in diesem Schreiben auf die im Zuge der Reform des Baseler Eigenkapitalakkords angedachte Durchschau für Senior ABS-Tranchen nicht dahingehend missverstanden werden darf, die Grundsätze des Rundschreibens 6/97 seien bereits nach derzeitigem GS I-Regime auf tranchierte Strukturen anwendbar.

Forderungen aus Anleihen der "Atlas Securitisation S.A.", die künftige Forderungen der Republik Griechenland gegen die Europäischen Gemeinschaften auf Leistungen aus dem "gemeinschaftlichen Förderkonzept" (Community Support Framework) verbriefen, sind in Deutschland daher mit 100 % Risikogewicht anzusetzen, § 13 Abs. 6 Nr. 2 GS I.

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[1]Eine Ausnahme bilden hier z.B. Credit Linked Notes.

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