Erscheinung:20.12.2000 | Geschäftszeichen I 3 - 237 - 9/2000 | Thema Compliance Auslegung des § 21 Abs. 3 Nr. 4 KWG in Bezug auf § 18 KWG bei ERP-Eigenkapitalhilfedarlehen der Deutschen Ausgleichsbank
Ich stimme Ihrer Auffassung zu:
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 KWG ist auf ERP-Eigenkapitalhilfedarlehen der Deutschen Ausgleichsbank anzuwenden, so dass die Hausbank sich nicht nach § 18 KWG die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen braucht, wenn der Hausbankanteil - ggf. zuzüglich weiterer nicht privilegierter Engagements an die betreffende Adresse - 500 TDM nicht überschreitet.