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Erscheinung:03.07.2019, Stand:geändert am 24.02.2025 | Thema Zulassung Vorschriften des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungsvertriebs durch Versicherungsunternehmen in Deutschland unterliegt (General good rules - Art. 11 IDD)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb („IDD“) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterliegt, einschließlich der Informationen über die Frage, ob und wie der Mitgliedstaat beschlossen hat, strengere Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 3 anzuwenden, in geeigneter Weise veröffentlichen.

Die folgenden nationalen Regelungen zum Versicherungsvertrieb gelten zusätzlich zu den auf der IDD beruhenden Vorschriften:

- Stand: 24.02.2025 -

§§ 48b, 48c, 50, 50a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

§ 7a Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

Ergänzende Hinweise:

In dem Merkblatt „Vorschriften des Allgemeininteresses in Deutschland (General Good Requirements)“ veröffentlicht die BaFin Rechtsvorschriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen EU-/EWR-Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (Geschäftstätigkeit nach § 61 Absatz 1 VAG) zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht überwacht wird. Alle genannten Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung einschließlich nachfolgender Änderungen zu beachten.

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