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Erscheinung:02.02.2021 Corona-Virus

EBA präzisiert Leitlinien zu allgemeinen Zahlungsmoratorien und zum Meldewesen

Die Europäische Bankenaufsicht EBA hat am 29. Januar erläutert, wie die Neun-Monatsgrenze aus ihren kürzlich reaktivierten Leitlinien zu allgemeinen Zahlungsmoratorien funktioniert. So hält sie etwa in der Antwort 27 im Bereich „Frequently Asked Questions“ (FAQs) fest, dass Zahlungsentlastungen, die die Neun-Monatsgrenze überschreiten, stets als im Einzelfall gewährt gelten, so dass die Erleichterungen für allgemeine Zahlungsmoratorien nicht gelten.

Außerdem stellt die EBA mit Blick auf ihre Leitlinien zum aufsichtlichen Meldewesen und zur Offenlegung in den zugehörigen FAQs klar, dass Darlehen und Vorschüsse, die abgelaufenen Moratorien unterliegen, auch dann weiterhin gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde als Darlehen und Vorschüsse, die mit abgelaufenen Moratorien belegt sind, gemeldet werden müssen, wenn sie anschließend anderen Maßnahmen wie etwa Forbearance unterliegen. Forbearance umfasst jede Art von Zugeständnissen, die zugunsten von Kreditnehmern aufgrund sich abzeichnender oder bereits eingetretener finanzieller Schwierigkeiten gemacht werden.

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