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Erscheinung:19.08.2015 | Thema Verbraucherschutz Verfahren zur Feststellung von kleinen Versicherungsunternehmen ab 2016

Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG 2016 unterliegen nicht den Anforderungen der Solvency II-Richtlinie (2009/138/EG). Sie bedürfen einer entsprechenden Feststellung der BaFin, sofern diese zuständige Aufsichtsbehörde ist, dass sie als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen sind. Diese Feststellung kann erst nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgen. Pensionskassen, Pensionsfonds und Sterbekassen bedürfen keiner entsprechenden Feststellung.

Die Feststellung erfolgt von Amts wegen, sofern der BaFin die hierfür erforderlichen Informationen bekannt sind.

Um das Feststellungsverfahren für die betroffenen Erstversicherungsunternehmen mit einem unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vertretbaren Aufwand durchzuführen, ist es hilfreich, wenn Erstversicherungsunternehmen, die das Vorliegen der Voraussetzungen eines kleinen Versicherungsunternehmens im Sinne von § 211 VAG 2016 bei sich als gegeben ansehen und auch als solches angesehen werden wollen, die nachfolgenden Erklärungen bzw. Unterlagen durch den Vorstand bei der BaFin einreichen.

Die vollständige Beschreibung des Verfahrens finden Sie in der Anlage.

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