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Erscheinung:17.11.2020 | Thema Sanierung/Abwicklung MaBail-in: BaFin konsultiert Neufassung ihres Rundschreibens zu den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in

Nach etwas mehr als einem Jahr will die BaFin ihre MaBail-in überarbeiten und hat einen Entwurf zur Konsultation gestellt.

Das ursprüngliche Rundschreiben zu den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in 05/2019 (A) hatte die Behörde am 4. Juli 2019 veröffentlicht. Die geplante Neufassung der MaBail-in richtet sich an alle Institute unter direkter Verantwortung der BaFin als nationaler Abwicklungsbehörde, für die als Abwicklungsstrategie kein Insolvenzszenario festgelegt wurde.

Der Entwurf der Neufassung enthält Vorgaben an die Management-Informationssysteme der betroffenen Institute, jederzeit die Informationen bereitzustellen, die für eine effektive und effiziente Implementierung der Abwicklungsinstrumente der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und der Gläubigerbeteiligung gemäß §§ 89 und 90 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) wesentlich sind. Es umfasst auch Anforderungen an die technisch-organisatorische Ausstattung, damit die Informationen innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch die Abwicklungsbehörde bereitgestellt werden können.

In einigen Punkten sollen die MaBail-in erweitert werden. So sollen beispielsweise zusätzliche Datenpunkte zur Fortentwicklung der externen Bail-in-Implementierung und die Ausweitung der Datenlieferung auf alle bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gefordert werden – dies aber unter Beachtung des Proportionalitätsprinzips. Auch ein Katalog häufig gestellter Fragen soll aufgenommen werden.

Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 16.12.2020 unter Konsultation-16-20@bafin.de entgegen.

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