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Erscheinung:30.08.2016 | Geschäftszeichen BA 52-QIN 4300-2014/0001 Anschreiben zum Rundschreiben 06/2016 (BA)

Rundschreiben zur Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögensgegenstände

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersende ich Ihnen das Rundschreiben zur Umsetzung der von der European Banking Authority (EBA) veröffentlichten „Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte“ (EBA/GL/2014/03).
Die Leitlinien beinhalten Grundsätze sowie Erhebungsbögen, die eine Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte unter Miteinbeziehung von Transaktionen mit Zentralbanken ermöglichen. Ziel dieser Leitlinien ist eine Harmonisierung hinsichtlich der Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte innerhalb der EU.

Die EBA hat versucht, die Konsistenz zu anderen Offenlegungsanforderungen zur Belastung von Vermögenswerten sicherzustellen. Dennoch sollte darauf hingewiesen werden, dass diese Leitlinien andere Offenlegungsanforderungen – insbesondere aus Rechnungslegungsvorschriften – eher ergänzen anstatt ersetzen.

Gemäß Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regeln diese Leitlinien die Offenlegung unbelasteter Vermögenswerte und zusätzlich die Offenlegung belasteter Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Empfehlung ESRB 2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 über die Refinanzierung von Kreditinstituten (ABl. C 119 vom 25.4.2013, S. 1), insbesondere unter Berücksichtigung der Empfehlung D – Markttransparenz bezüglich der Belastung von Vermögenswerten.
Gegenüber dem Inhalt der offiziellen deutschen Übersetzung der „Guidelines on disclosure of encumbered and unencumbered assets“ der EBA habe ich die sechsmonatige Offenlegungsfrist gestrichen, sowie die Anwendung des Rundschreibens auf konsolidierter Basis auf den von der CRR abweichenden Konsolidierungskreis des § 10a KWG festgelegt. Ferner erlaube ich Instituten, die über keine belasteten Vermögensgegenstände verfügen, ihrer Pflicht zur Offenlegung gemäß Abschnitt III Textziffer 1 nachzukommen. Damit trage ich den Anregungen aus den Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation 04/2015 Rechnung.

Das Rundschreiben ist mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt und wird von ihr mitgetragen.
Das Rundschreiben tritt mit Veröffentlichung in Kraft.


Mit freundlichen Grüßen

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