Erscheinung:26.05.2008 | Geschäftszeichen BA 37-FR 2132-2008/0002 | Thema Berichtspflichten Rundschreiben 6/2008 (BA) - Keine Einbeziehung von nach § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG freigestellten nachgeordneten Unternehmen in den zusammengefassten Monatsausweis nach § 25 Abs. 2 KWG
Keine Einbeziehung von nach § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG freigestellten nachgeordneten Unternehmen in den zusammengefassten Monatsausweis nach § 25 Abs. 2 KWG
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
1.1
Mit dem CRD-Änderungsgesetz wurde zum 01.01.2007 das gebührenpflichtige Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Befreiung, mit der ein übergeordnetes Unternehmen davon absehen darf, ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG in die Zusammenfassungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und nach § 13b Abs. 3 und 4 KWG einzubeziehen, vereinfacht. Vor dieser Gesetzesänderung verfügte ein übergeordnetes Unternehmen erst dann über diese Befreiung, wenn ein entsprechender Antrag von der Bundesanstalt positiv beschieden und dessen Auflagen erfüllt worden waren bzw. auch weiterhin erfüllt wurden. Jedes übergeordnete Institut kann seit dem 01.01.2007 die in § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG geregelte Befreiung ohne Weiteres in Anspruch nehmen, wenn und solange die Bilanzsumme des betreffenden nachgeordneten Unternehmens die Grenzwerte des § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG nicht erreicht und die Bundesanstalt keine Anordnung nach § 31 Abs. 3 Satz 3 KWG trifft1. Das übergeordnete Unternehmen prüft nach § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG eigenständig, ob die Voraussetzungen vorliegen. Das übergeordnete Unternehmen ist bei einer Inanspruchnahme der Befreiung verpflichtet, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Befreiung auch weiterhin vorliegen. Auf § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 KWG wird hingewiesen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 2 KWG hat das übergeordnete Unternehmen zudem die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich über jede Nutzung des Befreiungsanspruchs sowie jährlich in einer Sammelanzeige über die weitere Inanspruchnahme zu informieren.
1.2
Wegen bestehender Unklarheiten hinsichtlich des Wortlautes des § 31 Abs. 3 Satz 2 KWG stelle ich klar, dass dieser Anspruch für jedes nachgeordnete Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG erfüllt, unter den o. g. Einschränkungen gilt. Dieser Freistellungstatbestand ist also nicht auf neu erworbene nachgeordnete Unternehmen, bei denen bereits beim Erwerb die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind, beschränkt. Der Freistellungsanspruch kann auch wiederholt für ein nachgeordnetes Unternehmen in Anspruch genommen werden. Die Bundesanstalt wird je nach den Umständen des Einzelfalles bei wiederholter Inanspruchnahme prüfen, ob gegebenenfalls eine Anordnung nach § 31 Abs. 3 Satz 3 KWG zu treffen ist.
2.1
Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank erachten im Sinne eines Abbaus von Bürokratie das separate gebührenpflichtige Verwaltungsverfahren nach § 31 Abs. 2 KWG zur Freistellung von der Einbeziehung von nach § 31 Abs. 3 KWG nachgeordneten, aber von der konsolidierten Aufsicht freigestellten Unternehmen in den zusammengefassten Monatsausweis als verzichtbar. Nach der gesetzlichen Wertung des § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG ist ein nachgeordnetes Unternehmen, dessen Bilanzsumme die Grenzwerte des § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG nicht erreicht, für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis grundsätzlich ohne oder von untergeordneter Bedeutung. Ausnahmen dieses Grundsatzes stellt die Bundesanstalt von Amtes wegen im Verfahren nach § 31 Abs. 3 Satz 3 KWG im Einzelfall fest. Diese Grundsatzwertung sollte nach Ansicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zukünftig auch für die Pflicht zur Einbeziehung des in Rede stehenden nachgeordneten Unternehmens in den zusammengefassten Monatsausweis, der eine wesentliche Informationsquelle für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ist, gelten. Dies ist gesetzestechnisch erreichbar, indem die Freistellungstatbestände des § 31 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 KWG um die Freistellung von der Pflicht des § 25 Abs. 2 KWG erweitert werden. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben dem Bundesministerium der Finanzen vorgeschlagen, § 31 Abs. 3 KWG entsprechend zu ändern. Das Bundesministerium der Finanzen hat diesen Änderungsvorschlag begrüßt und in den Diskussionsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie eingebracht.
2.2
Angesichts dieses konkreten Änderungsvorhabens, das dazu dient, unnötige Bürokratie und die damit verbundenen Kosten zu beseitigen, ist die Bundesanstalt bis auf Weiteres mit folgender Vorgehensweise einverstanden:
2.2.1
Übergeordnete Institute, die in Bezug auf ein nachgeordnetes Unternehmen einen Befreiungsanspruch nach § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG festgestellt haben und diesen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nutzen, können zugleich davon absehen, das betreffende Unternehmen in den zusammengefassten Monatsausweis nach § 25 Abs. 2 KWG einzubeziehen. Die Bundesanstalt wird es nicht beanstanden, dass hierfür kein gebührenpflichtiges Freistellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 KWG durchlaufen wird. Das übergeordnete Unternehmen hat jedoch gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich zu erklären –soweit möglich bereits in der (Einzel-)Anzeige nach § 31 Abs. 3 Satz 2 KWG–, dass es Nummer 2.2.1 des Rundschreibens 6/2008 (BA) in Anspruch nimmt und das nach § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG freigestellte Unternehmen zukünftig nicht mehr in den zusammengefassten Monatsausweis einbeziehen wird.
2.2.2
Das Verfahren nach Nummer 2.2.1 ist auch dann anwendbar, wenn die Freistellung bereits vor der Veröffentlichung dieses Rundschreibens genutzt wird.
2.2.3
Hat ein übergeordnetes Unternehmen einen Antrag nach § 31 Abs. 2 KWG gestellt, der noch nicht von der Bundesanstalt beschieden wurde, so gilt dieser Antrag durch die Abgabe der Erklärung nach Nummer 2.2.1 als erledigt.
1 Zur Anwendung dieser Neufassung auch auf die sog. Altfälle siehe Rundschreiben 4/2007 (BA)