Erscheinung:10.11.2008 | Geschäftszeichen VA 21 - StK - 2008/0001 | Thema Rückstellungen Rundschreiben 12/2008 (VA) - Hinweise für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen
Hinweise zum Sterbekassengutachten
An alle der Aufsicht der BaFin unterstehenden Sterbekassen
Hinweise für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen
Vorbemerkung
Nach § 17 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BerVersV) haben Sterbekassen ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu Grunde liegen, zu erstellen und spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausführung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen.
Das Gutachten umfasst in der Regel auch die in den Satzungen der Sterbekassen vorgeschriebene versicherungsmathematische Prüfung, in deren Rahmen das versicherungsmathematische Ergebnis (Rohüberschuss/Rohfehlbetrag) ermittelt wird.
Die Mindestanforderungen an versicherungsmathematische Gutachten für Pensions- und Sterbekassen, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, sind bislang im Rundschreiben 2/2001 (VerBAV 2001 S. 252) enthalten.
Wegen Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen ist dieses Rundschreiben teilweise überholt und wird deshalb aufgehoben. Für Sterbekassen wird es durch dieses Rundschreiben ersetzt. Es gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2008.
I. Anforderungen an den Inhalt des Gutachtens
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erwartet, dass die satzungsmäßig oder nach § 17 BerVersV vorgeschriebenen Gutachten der Sterbekassen den folgenden Anforderungen genügen:
1. Das Gutachten ist durch einen Sachverständigen zu erstellen, der über die notwendigen versicherungsmathematischen Kenntnisse verfügt (z.B. der Verantwortliche Aktuar des Unternehmens).
2. Im versicherungsmathematischen Gutachten ist die Finanzlage des Unternehmens daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist, sowie der Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis darzustellen. Dabei ist die Deckungsrückstellung anhand des am Stichtag geltenden genehmigten Geschäftsplans zu berechnen. Außerdem ist der Risiko-, Zins- und Kostenverlauf zu prüfen sowie zu untersuchen, ob die Rechnungsgrundlagen der Tarife für die Zukunft als ausreichend bemessen angesehen werden können. Ferner ist eine Überschussanalyse nach Maßgabe des Geschäftsplans vorzunehmen.
Die Prüfung hat sich mindestens auf die Geschäftsjahre zu beziehen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind, zu dessen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenommen wurde.
Das versicherungsmathematische Gutachten soll vorbehaltlich der Regelung unter Nummer 4 enthalten:
2.1. Stichtag des Gutachtens;
2.2. Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen und Formeln;
2.3. Angabe der Deckungsrückstellung unterteilt nach Beitrags- und Leistungsbarwert; die Verwaltungskostenrückstellung ist dabei gesondert zu nennen;
2.4. Soweit die Deckungsrückstellung Teile enthält, die für Optionen, die der Versicherungsnehmer ausüben kann, oder für Risiken, die nicht individualisiert werden können, gebildet wurden, sind diese gesondert aufzuführen;
2.5. Gegebenenfalls Angabe und Entwicklung des Bilanzpostens „Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen“;
2.6. Angabe und Analyse des Rohergebnisses, quantitative Darstellung der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen;
2.7. Darstellung verwendeter Näherungsverfahren und Angabe vereinfachter Annahmen;
2.8. Kontrolle der zur Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen anhand des tatsächlichen Geschäftsverlaufs und Einschätzung der künftigen Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen; die Überprüfung der biometrischen Ausscheidewahrschein-lichkeiten hat in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Jahren zu erfolgen; zeigen sich dabei Veränderungen, die auf Dauer voraussichtlich zu einer höheren Inanspruchnahme der Leistungen oder geringeren Beitragseinnahmen in einem Umfang führen, dass keine ausreichenden Sicherheiten mehr in den Rechnungsgrundlagen erkennbar sind, so sind im Gutachten Maßnahmen zum Aufbau ausreichender Sicherheiten vorzuschlagen.
Eine Änderung der Rechnungsgrundlagen kann beispielsweise dann erforderlich werden, wenn
• sich übergeordnete Risikoverhältnisse, wie z.B. die Lebenserwartung der Gesamtbevölkerung, ändern
• sich Änderungen in den branchen- oder kassenspezifischen Risikoverhältnissen, wie z.B. einer bestands- oder berufsbedingten Abweichung der Sterblichkeit von derjenigen der Gesamtbevölkerung ergeben
• sich vertragsbedingte Besonderheiten wie z.B. Änderungen in der Leistungsstruktur auswirken
• sich Eintrittsverluste ergeben
• unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verzinsung der Rechnungszins nicht mehr als ausreichend vorsichtig angesehen werden kann
• sich die Kostenzuschläge als nicht ausreichend erweisen.
Erscheint eine Änderung der Rechnungsgrundlagen notwendig, ist der Geschäftsplan entsprechend anzupassen. Die Verwendung neuer Rechnungsgrundlagen setzt die vorherige Genehmigung durch die Bundesanstalt voraus;
2.9. Kontrolle der unter 2.7 genannten Verfahren anhand des tatsächlichen Geschäftsverlaufs;
2.10. Kontrolle, ob die Beiträge für den Neuzugang weiterhin ausreichend vorsichtig kalkuliert sind;
2.11. bei Gewinnzuschlägen und anderen nicht unbefristet garantierten Leistungen Nachweis, dass diese unter Zugrundelegung von Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung voraussichtlich dauerhaft erbracht werden könnten; die dabei verwendeten Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung sind anzugeben und herzuleiten;
2.12. Berechnung des festgelegten Teils der RfB und (falls der Gutachter Vorschläge für eine RfB-Verwendung macht) des RfB-Bedarfs für diesen Vorschlag.
3. Führt das Unternehmen mehrere Abrechnungsverbände, sind die Angaben nach Nr. 2 für jeden Verband getrennt zu machen.
4. Soweit sich Angaben gemäß 2.2, 2.7 und 2.11 zweiter Halbsatz aus einem genehmigten technischen Geschäftsplan ergeben, kann darauf verwiesen werden.
Über die hier genannten hinaus können im Einzelfall weitere Angaben und Erläuterungen erforderlich werden.
II. Aufhebung von Rundschreiben
Das Rundschreiben R 2/2001 wird für Sterbekassen aufgehoben.
Den Empfang des Rundschreibens bitte ich zu bestätigen, dabei genügt eine E-Mail an die o.g. Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Steffen