Erscheinung:02.12.2013 KAGB: Änderungen in den Verordnungen zur Prüfung, Rechnungslegung und Bewertung von Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften
Inhalt
- Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
- Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Derivategeschäfte und Liquiditätsmanagement
- Sondervermögen
- Investmentgesellschaften
- Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung
- Anpassungen an die Level-II-Verordnung
- Rechnungslegung geschlossener Investmentvermögen
- Bewertungsvorgaben für Sachwerte
- Weitere Ergänzungen und Anpassungen
Das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 22. Juli 2013 hatte zur Folge, dass die BaFin einige Verordnungen ändern musste. Der vorliegende Beitrag vervollständigt die dreiteilige Beitragsserie, mit der das BaFinJournal einen Überblick über die zahlreichen Anpassungen gibt.
Vorgestellt werden die Änderungen der vormaligen Investment-Prüfungsberichte-Verordnung (InvPrüfbV) durch die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) und die Anpassungen der früheren Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV) durch die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV). Das KAGB wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment-Fund-Managers – AIFM) geschaffen.
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Die KAPrüfbV hat die InvPrüfbV ersetzt. Die darin enthaltenen Regelungen wurden weiterentwickelt. Die KAPrüfbV orientiert sich an den Grundsätzen einer risikoorientierten Aufsicht und dem damit verbundenen Informationsbedarf der BaFin. Sie konkretisiert die Anforderungen der Aufsicht an den Gegenstand der Prüfung, den Inhalt der Prüfungsberichte sowie Art und Umfang der Berichterstattung.
Dem Prüfungsbericht kommt als zentrales Informationsmedium der Aufsicht eine besondere Rolle zu. Aufgabe des Abschlussprüfers ist es zu prüfen, ob Jahres-, Zwischen- und Auflösungsbericht richtig und vollständig sind. Dabei hat er die Vermögensaufstellung, die Ertrags- und Aufwandsrechnung, die Entwicklungsrechnung und den Tätigkeitsbericht besonders zu berücksichtigen. Er muss zudem berichten, inwiefern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die allgemeinen und besonderen gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften eingehalten hat.
Kapitalverwaltungsgesellschaften
Mit der KAPrüfbV sind einheitliche Standards für die Prüfung von OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften geschaffen worden. Die Verordnung folgt dabei dem Kapitalanlagegesetzbuch und stellt sicher, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften, die häufig sowohl OGAW als auch AIF verwalten, auf einer einheitlichen Grundlage geprüft werden. Dies erleichtert der BaFin auch eine sachgerechte und effektive Beaufsichtigung der Gesellschaften.
Einige Unterschiede bleiben jedoch bestehen. So sind nur AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verpflichtet, zur Abdeckung potenzieller Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit entweder zusätzliches Eigenkapital vorzuhalten oder den Abschluss einer geeigneten Versicherung nachzuweisen. Sollen diese potenziellen Berufshaftungsrisiken durch zusätzliche Eigenmittel im Sinne des § 25 Absatz 6 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches abgedeckt werden, verlangt die KAPrüfbV vom Abschlussprüfer, im Prüfungsbericht die Höhe und Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel darzustellen. Erfolgt die Abdeckung durch den Abschluss einer Versicherung, ist zu prüfen, ob diese die Anforderungen nach Artikel 15 der Level-II-Verordnung erfüllt.
Darüber hinaus sind im Prüfungsbericht die Zahl der Fälle von operationellem Versagen sowie die Summe der Verluste und Schäden wiederzugeben, die die Kapitalverwaltungsgesellschaften nach der Level-IIVerordnung in eine Verlustdatenbank einzustellen haben. Diese soll der Aufsicht einen Überblick über mögliche Risiken in der Geschäftsorganisation der Kapitalanlagegesellschaft verschaffen.
Derivategeschäfte und Liquiditätsmanagement
Nach der KAPrüfbV muss der Abschlussprüfer bei beaufsichtigten Unternehmen außerdem prüfen, ob sie die Anforderungen der EMIR-Verordnung (European Market Infrastructure Regulation) erfüllen. Er hat dabei insbesondere zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen angemessen sind, die das Unternehmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Anforderungen für OTC-Derivate sicherzustellen.
Gerade im Zuge der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass dem Liquiditätsmanagement eine besondere Bedeutung zukommt. Daran stellt die KAPrüfbV deutlich höhere Anforderungen als bisher die InvPrüfbV. Sie verlangt vom Abschlussprüfer, die Funktionsweise des Liquiditätsmanagementsystems zu beurteilen. Dabei hat er das Liquiditätsprofil und die Ergebnisse von Stresstests – unter kritischer Würdigung der verwendeten Szenarien – zu berücksichtigen und zu bewerten.
Sondervermögen
Bei der Prüfung der Sondervermögen wurde die Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung des Bewertungsverfahrens angepasst. Dadurch soll die Qualität der angewandten Bewertungsverfahren gesichert werden. Das KAGB verpflichtet die Kapitalverwaltungsgesellschaft dazu, intern geeignete und kohärente Bewertungsverfahren festzulegen. Nach der KAPrüfbV muss der Prüfer bestätigen, dass die angewandten Bewertungsverfahren für das Anlageobjekt und die Anlagestrategie des Sondervermögens geeignet sind – unabhängig davon, ob es sich um Publikums- oder Spezial-Investmentvermögen handelt.
Die KAPrüfbV legt zudem fest, dass der Abschlussprüfer zu beurteilen hat, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der internen Bewertung die organisatorischen Anforderungen nach § 216 Absatz 2 Nr. 2 KAGB eingehalten hat und ob die Mitarbeiter, die die interne Bewertung vornehmen, angemessen qualifiziert sind. Diese Überprüfung der Voraussetzungen für eine interne Bewertung durch den unabhängigen Abschlussprüfer ist unabdingbar, um Missbrauchsfällen vorzubeugen.
Investmentgesellschaften
Die KAPrüfbV hat zudem einheitliche Standards für die Prüfung und Berichterstattung von Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften geschaffen. Sie trägt jedoch den Besonderheiten der Investmentkommanditgesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft Rechnung.
Eine gesonderte Regelung ist der Tatsache geschuldet, dass diese geschlossenen inländischen Publikums-AIF auch in Sachwerte investieren dürfen. Tun sie dies, hat der Prüfer gemäß KAPrüfbV darzustellen, welche Vermögensgegenstände im Berichtsjahr erworben oder veräußert wurden. Dabei hat er neben dem Wert, der vor dem Erwerb ermittelt wurde, auch die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Investmentvermögen erbrachte Gegenleistung sowie die Anschaffungsnebenkosten anzugeben. Werden Sachwerte veräußert, so sind im Prüfungsbericht die in den vergangenen zwei Jahren ermittelten Werte der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich zugeflossenen Gegenleistung gegenüberzustellen. Dies soll der BaFin ein Bild über die Marktgerechtigkeit von Sachwerte-
Transaktionen zu verschaffen.
Der Fokus der Verordnung liegt zudem auf wesentlichen Wertveränderungen bei der Anlage in Sachwerten. Solche Wertveränderungen und die Parameter, die zu dieser Veränderung geführt haben, sind im Prüfungsbericht anzugeben. Wesentlich ist eine Änderung des Verkehrswertes, wenn sich der Verkehrswert im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 5 Mio. Euro verändert hat. Wichtige Wertveränderungen sollen so transparent gemacht werden. Die BaFin gewinnt dadurch schnell einen Überblick über die wesentlichen Treiber für die Wertentwicklung.
Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung
Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung, die die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung ersetzt, regelt zum einen Einzelheiten zur Rechnungslegung von Investmentvermögen, nämlich Inhalt, Umfang und Form von deren Jahresberichten. Zum anderen umfasst die KARBV Regelungen zur Bewertung von Vermögensgegenständen, die zum Investmentvermögen gehören.
Bei der Erarbeitung der KARBV ergab sich in verschiedener Hinsicht Anpassungsbedarf. So beinhalten die AIFM-Richtlinie und die dazugehörige Level-II-Verordnung neue Anforderungen an die Rechnungslegung und Bewertung von AIF. Zudem hat das KAGB ein einheitliches Regelwerk für alle Fondsverwalter und alle Arten von Investmentfonds geschaffen, gilt also auch für die bislang nicht regulierten geschlossenen Fonds. Für die durch das KAGB eingeführten Investmentvehikel „Investmentkommanditgesellschaft“ und „Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital“ waren die Regelungen für die Rechnungslegung anzupassen. Durch die Regulierung der geschlossenen Fonds im KAGB ist auch der Katalog der unter dem KAGB erwerbbaren Vermögensgegenstände erheblich ausgeweitet worden. So können nun auch Vermögensgegenstände wie Schiffe, Flugzeuge oder Anlagen in Erneuerbare Energien erworben werden. Für diese Vermögensgegenstände wurden Bewertungsregeln in die KARBV aufgenommen. Schließlich waren Erfahrungen mit der Vorgängerverordnung zu berücksichtigen, der InvRBV aus dem Jahr 2009.
Anpassungen an die Level-II-Verordnung
Die Artikel 103 bis 107 der Level-II-Verordnung enthalten Vorgaben für den Inhalt und die Form der Bilanz, der Ertrags- und Aufwandsrechnung und des Tätigkeitsberichts sowie zu Angaben im Jahresbericht. In den Artikeln 67 bis 74 der Level-II-Verordnung sind Vorschriften zum Bewertungsverfahren enthalten. Auf diese unmittelbar geltenden Vorschriften der Level-II-Verordnung war die KARBV abzustimmen.
Rechnungslegung geschlossener Investmentvermögen
Das KAGB hat als neues Investmentvehikel die Investmentkommanditgesellschaft eingeführt. Bislang fielen die geschlossenen Fonds in der Regel als GmbH & Co KG unter die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches. Um den gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der Investmentkommanditgesellschaft Rechnung zu tragen, mussten die Rechnungslegungsanforderungen für die geschlossenen Investmentvermögen angepasst werden.
Für sämtliche Rechnungslegungsbestandteile, also Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Verwendungsrechnung, Entwicklungsrechnung und Anhang, fordert das KAGB eine gesonderte Gliederung oder macht besondere Angaben. Insbesondere sind auch im Anhang weiterführende Angaben zu bestimmten Merkmalen der Sachwerte zu machen, in die das geschlossene Investmentvermögen investiert hat.
Bewertungsvorgaben für Sachwerte
Das KAGB enthält einen beispielhaften Katalog der Sachwerte, die geschlossene Investmentvermögen erwerben dürfen. Bislang erfolgte die Bewertung im Jahresabschluss eines geschlossenen Fonds in der Regel zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Nach dem KAGB müssen geschlossene AIF ihre Vermögensgegenstände nun mit dem Verkehrswert bewerten. Daher war nunmehr in der KARBV festzulegen, wie dieser Verkehrswert für die einzelnen Sachwerte zu ermitteln ist.
Während bei den Immobilien bestimmte Bewertungsvorgaben für offene Immobilienfonds übernommen wurden, legt die KARBV für die übrigen Sachwerte das Ertragswertverfahren zugrunde. Daneben
wurden für die einzelnen Sachwerte Parameter festgelegt, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind.
Weitere Ergänzungen und Anpassungen
Im Laufe der Zeit ist in den Jahresberichten an immer mehr Stellen eine Erläuterung der Rechnungslegung erforderlich geworden. Daneben finden sich neben den rein auf die Rechnungslegung bezogenen Informationen auch in immer stärkerem Maße Informationen für den Anleger. Dazu gehören Angaben nach der Derivateverordnung, Informationen zum Risikoprofil, zum Liquiditätsmanagement und zum eingesetzten Leverage. All diese Informationen werden nun an zentraler Stelle, nämlich in einem Anhang, zusammengefasst. Durch diese Bündelung der Informationen wird die Rechnungslegung für den Anleger transparenter.
Daneben sollte die Darstellung der zusammengefassten Vermögensaufstellung vereinheitlicht werden. Daher schreibt § 7 der KARBV eine verbindliche Gliederung der Vermögensübersicht vor.
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