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Erscheinung:28.05.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Was ist unter algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Abs. 2 WpHG zu verstehen?

Diese Frage ist ausgehend vom Ziel der Regelung des § 80 Abs. 2 WpHG und unter Berücksichtigung von Art. 18 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie der ESMA Q&A on MiFID II and MiFIR market structures topics“ (Direct Electronic Access (DEA) and algorithmic trading, insbes. Q&A 1 bis 3, 8 und 9 zu beantworten. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die algorithmischen Handel
betreiben, sollen ihre Handelssysteme so ausgestalten, dass es nicht zu Störungen des Marktes kommt.

Algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Abs. 2 WpHG umfasst:

- Algorithmen, die selbständig über bestimmte Aspekte eines Auftrags entscheiden (Preis, Volumen, Zeitpunkt der Ausführung, ggf. Löschung oder ob eine menschliche Intervention nötig ist etc…) und

- Algorithmen, die automatisch Aufträge generieren und/oder entscheiden, diese auszuführen (Grundlage für diese Kauf/Verkaufsorders ist die automatische Auswertung von Marktdaten oder Nachrichten, die dann in entsprechende Aufträge automatisch umgesetzt und in das Handelssystem eingesetzt wird).

Sofern Algorithmen beispielsweise nur dazu dienen, den Händler auf das Vorliegen einer bestimmten Situation aufmerksam zu machen, und der Händler anschließend noch eigenständig die Entscheidungen über das Einleiten, Erzeugen, Weiterleiten oder Ausführen von Aufträgen treffen muss, löst die Nutzung solcher Algorithmen noch nicht die Pflichten nach § 80 Abs. 2 WpHG aus. So fällt beispielsweise die Nutzung einer Chartsoftware, die so programmiert ist, dass sie immer dann einen akustischen oder visuellen Hinweis gibt, wenn der Kurs des Handelsinstrumentes
einen gleitenden Durchschnitt schneidet, ohne dabei automatisch weitere Entscheidungen über die Erteilung, Änderung oder Löschung von Order zu treffen, nicht unter die Pflichten nach § 80 Abs. 2 WpHG.

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