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Erscheinung:05.09.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Fallen Algorithmen, die die Anforderungen von § 82 WpHG (Best Execution) erfüllen als Systeme, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen oder zur Bestätigung von Aufträgen verwendet werden können, aus dem Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 und 3 WpHG?

Ja. Soweit bei einer Order der Ausführungsort nicht vorgegeben ist und der Algorithmus ausschließlich die Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 82 WpHG umsetzt, fällt er nicht unter den Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 WpHG. Weitergehende „Smart Order Routing Systeme“, die über die gesetzlich vorgeschriebene Best Execution Policy hinaus über den Verlauf einer Order entscheiden, fallen in jedem Fall unter § 80 Abs. 2 und 3 WpHG.

Es wird ferner auf Erwägungsgrund 22 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie auf die „ESMA Q&A on MiFID II and MiFIR market structures topics“ (Direct Electronic Access (DEA) and algorithmic trading, insbes. Q&A 3 verwiesen.

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