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Datum: 07.05.2020AUSGELAUFEN: Wird die Aufsicht bei der Abgabe von bankaufsichtlichen Meldungen im harmonisierten europäischen Meldewesen der EBA Erleichterungen gewähren?

LSIs und Finanzdienstleistungsinstitute unter der Aufsicht der BaFin, einschließlich der nach §1a KWG meldepflichtigen Institute, können für Meldungen, welche im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Mai 2020 einzureichen sind, eine verspätete Einreichung von bis zu einem Monat nach der gesetzlichen Meldefrist für die Meldebogen der ITS on Reporting und ITS on Benchmarking bzw. von bis zu zwei Monaten nach der gesetzlichen Meldefrist für die Meldungen gemäß Guideline on Funding Plans in Anspruch nehmen, sofern die einreichenden Institute aufgrund der aktuellen COVID-19-Krise Schwierigkeiten mit der fristgerechten Einreichung der Meldungen haben. Die Meldebogen gemäß Artikel 15 (LCR) und Artikel 16b (ALMM) des ITS on Reporting sind fristgerecht einzureichen.

Ungeachtet dieser Regelung sollten grundsätzlich nur diejenigen Institute, die sich in einer entsprechend angespannten Situation aus Gründen der COVID-19-Krise befinden, eine verspätete Meldung einreichen.

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