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Erscheinung:25.03.2020, Stand:geändert am 06.04.2022AUSGELAUFEN: Kommunikation der Institute mit der Aufsicht: Wie sind die BaFin und die Deutsche Bundesbank erreichbar? - Im 2. Quartal 2022, wenn durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung die Pflicht zur Einreichung einer Papierfassung abgeschafft und auf eine ausschließlich elektronische Einreichung umgestellt worden ist, wird das hier vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie dargelegte Verfahren in die Verwaltungspraxis übernommen – dies schließt die betreffenden Vorgänge des laufenden Geschäftsjahres sowie die Jahresabschlüsse und Jahresabschlussprüfungsberichte 2021 ein.

Wir weisen auf die allgemeinen Informationen zu den Kontaktmöglichkeiten mit der BaFin und mit der Deutschen Bundesbank hin (hier abrufbar: BaFin; Deutsche Bundesbank).

Die BaFin und die Deutsche Bundesbank folgen den bestehenden Empfehlungen der Bundesregierung, persönliche Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren. Konkret bedeutet dies, dass eine Vielzahl unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von zu Hause aus arbeitet. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind hierbei aber weiterhin sowohl per E-Mail als auch unter ihrer bekannten Durchwahl erreichbar.

Die Möglichkeit, Anzeigen und andere Unterlagen in Papierform auf dem Postweg einzureichen, steht weiterhin offen. Wir bitten die Institute aber, bis auf Weiteres ausschließlich elektronisch mit der BaFin und der Deutschen Bundesbank zu kommunizieren.

Falls in Einzelfällen eine elektronische Kommunikation nicht möglich ist, bitten wir Sie, dies nach Möglichkeit vorab mit uns abzustimmen.

Für die Fälle, in denen für eine Kommunikation mit der BaFin gesetzliche Formerfordernisse bestehen (zum Beispiel „schriftlich“ vorzunehmende Anzeigen), legt die BaFin den betroffenen Unternehmen dringend nahe, die entsprechenden Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und der BaFin per Email an qes-posteingang@bafin.de zu übermitteln (weitere Informationen), wodurch gemäß § 3a Absatz 2 Satz 1 VwVfG die Schriftform wirksam ersetzt wird. Die Einreichung einer papierförmigen Fassung des Dokumentes ist in diesem Fall nicht notwendig.

Für Daten/Unterlagen, die Sie bisher schon elektronisch (zum Beispiel über das MVP-Portal) eingereicht haben, ergeben sich keine Änderungen.

Für alle E-Mails an die BaFin, die vertrauliche Informationen enthalten, gilt, dass diese in Ihrem eigenen Interesse verschlüsselt sein sollten.(weitere Informationen).

Zur Einreichung von Prüfungsberichten: Grundsätzlich sind Prüfungsberichte gemäß § 5 Satz 1 PrüfbV in Papierform einzureichen. Zusätzlich ist gemäß § 5 Satz 2 PrüfbV eine elektronische Fassung des Berichtes einzureichen. Aufgrund der besonderen aktuellen Situation während der Pandemie werden BaFin und Deutsche Bundesbank bei erfolgter Einreichung einer elektronischen Fassung des Prüfungsberichtes das Fehlen einer Einreichung in Papierform nicht beanstanden. Um den Einreichungspflichtigen Planungssicherheit zu geben, weisen wir darauf hin, dass sich diese Nicht-Beanstandung auch noch auf die Berichte zur Prüfung der Jahresabschlüsse von 2020 erstrecken wird. Eine spätere Aufforderung zur Nachreichung der papierhaften Fassung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Für die Einreichung der elektronischen Versionen von Prüfungsberichten bitten wir das MVP-Portal zu nutzen. Über dieses können übrigens auch elektronisch signierte Prüfungsberichte eingereicht werden.

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