Erscheinung:24.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: Verstoßen Geschäftsabschlüsse für Investmentvermögen außerhalb der Geschäftsräume (insbesondere im Home Office) gegen Regelungen zum Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften? - Die vorliegende FAQ wird beibehalten, bis in Vorbereitung der KAMaRisk Novelle geprüft ist, inwieweit eine dauerhafte Erleichterung der Regelungen vor der Pandemie unter prudenziellen Gesichtspunkten (unter Berücksichtigung von u. a. Transaktionssicherheit; IT-Sicherheit und Datenschutz) sachgerecht und als nationale Regelung zulässig ist.
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) beinhalten in 4.6 Tz. 11 Vorschriften zu Geschäftsabschlüssen für das Investmentvermögen, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden. Diese Regelung legt dar, dass Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen außerhalb der Geschäftsräume nur zulässig sind, wenn dies von der Gesellschaft klar geregelt und jedes Geschäft sauber dokumentiert ist. Es kann zu organisatorischen und technischen Problemen führen, wenn Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen kurzfristig und ausnahmsweise außerhalb der Geschäftsräume, zum Beispiel vom Home Office aus, ausgeübt werden sollen.
Die strengen Regeln zu Geschäftsabschlüssen für das Investmentvermögen krisenbedingt vorübergehend für eine Homeoffice-Regelung zu lockern, wäre aus Sicht der BaFin vom Wortlaut der KAMaRisk gedeckt und aufsichtsrechtlich vertretbar, wenn nicht sogar - als Teil eines Notfallkonzeptes i. S. von 8.2 KAMaRisk – in Krisensituationen erforderlich. Bei fehlender Zugangsmöglichkeit zu Büro- und Geschäftsräumen ist es erforderlich, eine Alternative zu schaffen, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Sofern Gesellschaften diese Geschäfte bisher ausgeschlossen hatten, müssten sie das Verbot explizit aufheben und klar umreißen, unter welchen Bedingungen, sofern abschätzbar, über welchen Zeitraum die Neuregelung gelten soll, und dies in Arbeitsanweisungen niederlegen. Die BaFin versucht stets, ihre Mindestanforderungen so zu formulieren, dass sie technischen Innovationen nicht im Wege stehen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Anforderungen an als Teil des Krisenmanagements eingerichtete dezentrale Arbeitsplätze im Bereich des Fondsmanagements. Alle geforderten Sicherungsmaßnahmen und Kontrollen können elektronisch realisiert werden.